Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 87)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644317--2055-2646400- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
vollziehen, während die auftauchenden religiösen Fragen von ihm, als erstem Oberjuristen, und den fünf anderen Oberjuristen gemeinsam entschieden wurden. Er hatte daher weder die Befugnis, noch die Macht, durch Anwendung von Strafen die Streitigkeiten aus der Welt zu schaffen. Über die Aufnahme eines neuen Oberrabbiners konnten sich aber die Parteien nicht einigen. Die Bondische Faktion, die während des letzten Jahrzehnts die Führung in der Gemeinde inne hatte, war durchaus für die Aufnahme des Wolf Wedeies zum Prager Oberrabbiner. Wegen stärkster Gegnerschaft der andern (Lichtenstädter oder Abelesischen) Faktion wagte sie jedoch nicht, seine Kandidatur durchzudrücken. Diese Gegnerschaft hatte sich Wolf Wedeies nicht so sehr wegen seines allzu intensiv betriebenen Handels zugezogen, an den man ja schließlich auch bei den früheren Prager Oberrabbinern gewöhnt war, sondern hauptsächlich deshalb, weil er als Gläubiger unnachsichtig aufgetreten war und auf die Volksstimmung zu wenig Rücksicht genommen hatte. So schritt er nach den Verheerungen des großen Brandes gegen die Erlassung eines Moratoriums für die Prager jüdischen Handelsleute beim Kaiser ein.22 Wedeies schloß sich auch zu sehr der Bondischen Faktion an und wurde als ihr eigentlicher Berater angesehen. Auch der innerhalb des Prager Judenvorstandes geführte Kampf um das böhmische Landrabbinat zeigte seine ungünstigen Wirkungen in der Prager Oberrabbinerfrage. Als nämlich im Jahre 1690 die Ansprüche Wolf Wedeies auf das Landesrabbinat, trotz des zu seinem Gunsten abgegebenen Gutachtens der Bondischen Faktion, abgewiesen wurde, befürchtete diese, die Gegenpartei würde auf die Aufnahme eines Fremden als Prager Oberrabbiner dringen. Deshalb ersuchte sie die böhmische Kammer, zu verordnen, daß „keinerseits" ein Oberrabbiner gewählt werden dürfe. In ihrer Verordnung vom 22. August 1690 ging die böhmische Kammer noch weiter, indem sie dem Vorstande untersagte, „jemandem einigen actum eines Oberrabbiners zu verstatten". Worauf die Judenältesten am 31. August der böhmischen Kammer mitteilten, daß doch jemand die täglich vorfallenden „Rabbinergeschäfte" versehen müsse und sie ersuchten, es bis zur künftigen Wahl bei der bisherigen „Observanz" bewenden zu lassen. Scheinbar nicht ohne Zusammenhang mit der erzwungenen Ernennung des Wolf Wedeies zum Landrabbiner über die Hälfte Böhmens, zu der auch die Bondische Partei beigetragen hatte, steht die Auflösung des Prager Vorstandes, die am 19. Juli 1691 durch Leopold I. erfolgte. Der Kaiser ernannte gleichzeitig „Regierer" der Prager Judenschaft und schrieb Neuwahlen aus. Das Ergebnis der Neuwahlen dürfte aber keineswegs zur Beruhigung der Prager Judenschaft beigetragen haben, da auf Grund einer kaiserlichen Resolution im Jahre 1692 die Faktionen ab- 90 12