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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 80

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 80)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2048-2646393
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bution erfolgen sollte, erließ die böhmische Kammer am 23. Oktober 1689 an den Landprimas ein Dekret, wonach sie Abraham Broda als Landrabbiner unter der Bedingung bestätigte, daß, wenn irgendwelche erhebliche Gründe gegen Brodas Person vorgebracht werden würden, „mit ihm eine Veränderung vorgenommen werden solle" (vgl. Beil. II). Abraham Aron reichte hierauf an Kaiser Leopold I. ein Gesuch um Konfirmation des gewählten Landrabbiners Abraham Broda ein und legte die erfolgte Bestätigung seitens der böhmischen Kammer bei. Leopold I. erließ d. d. Augsburg am 4. Jänner 1690 an die böhmische Kammer ein Dekret, worin er Abraham, Sohn des Schaul Broda, zum Rabbiner über die gesamte Landjudenschaft Böhmens bestätigt. Die Deputierten der Landesjudenschaft sollten hievon verständigt und Broda in seiner rabbinischen Tätigkeit geschützt werden. Die kaiserliche Bestätigung erfolgte mit denselben Vorbehalten wie die der böhmischen Kammer (vgl. Beil. III.). R. Wolf Wedeies, der seit dem Tode seines Vaters das Amt eines ersten Oberjuristen und des Stellvertreters des Oberrabbiners unentgeltlich versah, hegte die Hoffnung, der Nachfolger seines Vaters im Prager und Landesoberrabbinate zu werden. Das Landrabbinat glaubte er umsoeher zu erreichen, als er dieses bisher vermutlich über Auftrag der Landesdeputierten und mit Genehmigung der böhmischen Kammer versehen hatte. Die Wahl und Bestätigung Abraham Brodas zum Landrabbiner traf ihn daher sehr schwer. Er trachtete, seine Ansprüche auf die Nachfolgeschaft seines Vaters im Landrabbinate bei den Behörden, zu denen er große Beziehungen hatte, auf schriftlichem und mündlichem Wege geltend zu machen. Sie sollten Abraham Broda trotz der kaiserlichen Konfirmation vom Landrabbinate absetzen und ihn selbst dafür einsetzen. Die kaiserliche Hofkammer in Wien, zu der als der Oberbehörde die Reklamationen des Wolf Wedeies gelangten, forderte von der böhmischen Kammer wiederholt einen Bericht über die Vorgänge bei der Wahl ein. Um aber „nit mehr angeloffen und behelligt" zu werden, ersucht sie am 4. März 1690 die böhmische Kammer, die ganze Angelegenheit durch eine Kommission untersuchen zu lassen und darüber ein „verläßliches" Gutachten abzugeben. Die Ältesten der Prager Judengemeinde, wie auch die Landesdeputierten erhielten den Auftrag, sich über die Rechtsansprüche des Wolf Wedeies auf das Landesrabbinat zu äußern. Der Vorstand der damaligen Judengemeinde war, wie stets, aus zwei Parteien (Faktionen) zusammengesetzt, die sich hinsichtlich der Ansprüche des Wolf Wedeies feindlich gegenüberstanden. Die eine Partei13 mit dem Primator der Prager Judenschaft Esriel Bondi, Schwiegervater des Elia, Sohn des Wolf Wedeies, an der Spitze (Bondische Faktion 5 83

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