Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 79)
- Language
- German
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der Behörden gebracht wurde, war für die Aufnahme Abraham Brodas zum Rabbiner der Landesjudenschaft entscheidend. Die Wahl Brodas zum Oberrabbiner der böhmischen Landesjudenschaft erfolgte am 9. August 1689. Von den damaligen fünfzehn Kreisen der böhmischen Provinz wurde der Bunzlauer Kreis ausgenommen. Dieser sollte nicht dem Landesrabbiner, sondern dem Rabbiner von Jungbunzlau, R. Lippmann Wolf Graetz, Abraham Brodas Schwiegervater, unterstehen (vgl. Beil. I). Man wollte nämlich den angesehenen, greisen Rabbi seinem Schwiegersohne gegenüber nicht zurücksetzen und seine Einkünfte nicht schmälern. Auch besaß die Judengemeinde Jungbunzlau, eine der ältesten Böhmens, stets Rabbiner, die schwierige religionsgesetzliche Fragen selbständig entscheiden konnten und daher auf den Landrabbiner nicht unbedingt angewiesen waren. Als eine hauptsächlich finanziellen Angelegenheiten gewidmete Institution unterstand die Landesjudenschaft der Aufsicht der böhmischen Kammer. Als ihr die Deputierten der Landesjudenschaft in einem Memorial vom 22. August 1689 die Wahl Brodas zur Kenntnis brachte, erklärte die Kammer in ihrer Zuschrift vom 14. September die Wahl für ungültig und beauftragte die Landesdeputierten, den gewählten Landrabbiner wieder abzusetzen. Sie begründete dies damit, daß die Wahl ohne Hinzuziehung der Prager Judenältesten und ohne ihre eigene — der Kammer - vorherige Genehmigung erfolgt sei. Der Primator der Landesjudenschaft, Abraham Aron Lichtenstadt, gab sich mit dem Bescheid der böhmischen Kammer nicht zufrieden und legte in seiner Entgegnung die Notwendigkeit der Besetzung der Landrabbinerstelle dar und wies auch auf die vollständige Unabhängigkeit der böhmischen Landesjudenschaft von der Prager Judengemeinde hin, die eben in der Wahl eines eigenen Landrabbiners der Provinz zum Ausdruck gebracht worden sei. Er hob darin auch die vorzügliche Qualifikation des gewählten Landrabbiners Abraham Broda und die Befriedigung hervor, mit der alle Landjuden die Wahl aufgenommen hätten. Auch teilte er der böhmischen Kammer mit, daß das Gehalt des Landrabbiners nicht aus den Kontributionseinnahmen der Landesjudenschaft, sondern aus freiwilligen Beiträgen der Landjuden gedeckt werden solle. Wir nehmen an, daß Abraham Broda in den späteren Jahren, wie die nachfolgenden Landrabbiner, ein Jahresgehalt von 150 fl. von der Landesjudenschaft bezogen hatte. Scheinbar ist ihm bei seiner Aufnahme auch diese Summe als Gesamtjahreseinkommen für seine Amtführung zugesichert worden, darin waren jedoch die Gebühren für Hochzeiten, Beschneidungen, sowie für seine Jurisdiktion nach jüdischem Rechte mitinbegriffen. Da nun die „Besoldung44 des Landrabbiners nicht aus der Kontri- 82 4