Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 35)
- Language
- German
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abzuschließen gesonnen war. Am 28. Mai desselben Jahres sandten sie dem Grafen durch Eilboten einen Brief mit der Mitteilung, daß sie mit dem in Prag eingetroffenen Hofmeister des Grafen Tiefenbach wegen des Gutskaufes eine Unterredung gehabt hätten. Da sie informiert seien, daß „Euer Ecxell. einer bewußten Persohn am Guet per 12.000 nit weniger auch ihme Hoffmeister selbst 3000 zu präsentieren gnädig gewollt sein, was, wenn es gehörigen Orthen kuntbar werden sollte" der Sache nicht förderlich sein würde, so können sie den Inhalt der Unterredung nicht „der Feder trauen", weshalb sie ihm denselben mündlich mitteilen werden. Sie bitten, der Graf möge ihnen, da der Hofmeister sich nur drei Tage in Prag aufhalten werde, gleich mit demselben Boten „in großer Geheimb" eine schriftliche Information zusenden, „waß, wie oder welcher gestalten wir sich in dieser Sache gebrauchen lassen sollen, oder aber waß bey dem mehr gemelten Hoffmeister dieß Falß, so lange er noch bey händig sein möchte, Zu thun wehre". Sie hoffen, daß der Graf mit ihnen auch diesmal zufrieden sein werde, wie er es beim Kaufe des Gutes Schönhof gewesen war. 18. Simon Markus Lipowitz und Phillip Kollinsky Vertrag mit dem Grafen Herrmann Czernin (1650) Die Prager Juden Lippowitz und Kollinsky schlössen am 12. Dezember 1650 mit dem Grafen einen Vertrag, wornach sie sich verpflichteten, ein Quantum Butter, welches im gräflichen Hause der Prager Altstadt lagerte, innerhalb zwölf Wochen nach und nach gegen Barzahlung zum Preise von 12 fl. per Zentner abzunehmen. 50 fl. mußten die Käufer als Pfand erlegen, welcher Betrag verfallen sollte, wenn die Käufer nach Ablauf der zwölf Wochen die gesamte Butter nicht übernommen haben sollten. Die Käufer sind verpflichtet, das Ungelt und die Mautgebühren aus eigenem zu entrichten. Der Vertrag ist mit dem Siegel und der Unterschrift des Grafen und der beiden Käufer (in hebräischen Lettern) versehen (vgl. Beil. VIII). 19. Samuel Wahle, Buchdrucker,61 an Humprecht Johann Czernin (1652) Der Buchdrucker S. Wahle, der von dem Freiherrn Johann dem Älteren Czernin vertragsgemäß ein größeres Quantum Käse abnehmen sollte, verweigerte die Übernahme, da er schlechter Qualität war. Doch 38 30