Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 36)
- Language
- German
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durch ein gerichtliches Urteil gezwungen, mußte er, um aus dem Arreste befreit zu werden, in welchen er auf Veranlassung des Freiherrn wegen seiner fortgesetzten Verweigerung der Übernahme gesetzt worden war, den Käse übernehmen, doch mit der Erleichterung, daß er den Kaufschilling in halbjährigen Raten per 50 Schock Gr. abzahlen könne. Er hatte erst eine Rate bezahlt, als der Freiherr am 22. November 1652 starb. Er wandte sich hierauf mit einer Bittschrift (ohne Datum) an dessen Sohn und Erben, den Grafen Humprecht Johann, den er um die Ermäßigung der Halbjahresraten auf einen geringeren Betrag bat, da er an dem Käse große Verluste erlitten hatte, von dem er noch immer 70 bis 80 Zentner unverkauft liegen habe und die er ins Wasser werde werfen müssen. Der Graf möge berücksichtigen, daß er mit dessen verstorbenem Vater „um viele Tausend gehandelt und alle Zeit redlich bezahlt hat". Er habe den besten Willen, die Raten pünktlich zu bezahlen, „allein wenn mir mehr alß möglich aufgeladen sein sollte, ist es mir allzuschwehr einzuhalten". 20. Bernhard Fanta Sacerdotte an Humprecht Johann Grafen Czernin (1654 und 1665) Wie oben erwähnt wurde, hatte B. Fanta bereits im Jahre 1643 in Gemeinschaft mit zwei anderen Prager Juden vom Grafen Herrmann Czernin 240 Stein Wolle auf sechsmonatlichen Kredit gekauft. Er handelte auch mit Tuchen und wahrscheinlich, wie aus einer Bemerkung in einem seiner Briefe zu schließen ist, auch mit Eisen.65 Am 14.Oktober 1654 schreibt er dem Grafen: Der gräfliche Sekretär habe ihn aufgefordert, sich zu erklären, ob er die Wolle übernehmen wolle oder nicht. Der Graf wisse, daß er an den gelieferten „Tüchern und Pay" über 60 fl. verloren und dabei erklärt habe, daß er, um sich den Grafen „als gnädigen Patron" zu erhalten, die Wolle zu einem um einen halben Gulden höheren Preise, als der Marktpreis gilt, zu übernehmen bereit sei. Er lasse es dabei verbleiben, wenn der Graf darauf bestehen sollte. Doch stelle er solches dem Grafen „zur Discernation", der es sicherlich nicht verlangen werde, daß er an dem Handel Schaden erleiden solle. Der Graf möge ihm gleich noch 200 Stein Wolle über das Quantum geben, das abzunehmen er verpflichtet sei, doch „mit der Weisung", daß er sie nach zwölf Wochen zu bezahlen habe. Schließlich teilt er dem Grafen mit, daß er ihn „bei Herrn Krotzin" vertreten habe, worüber ihm sein Sekretär berichten werde. Im Jahre 1665 scheint er keinen Handel mit Wolle mehr betrieben 31 39