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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 22

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 22)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--1990-2646335
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zugeschickt hatten, nicht zu ihrem Gelde kommen. Gott weiß, in welch großer Not und Elend sie und die Waisen leben, in einem Elend, das größer ist, als das eines Bettlers. Der Graf möge bedenken, welche große Wohltat dem Verstorbenen von ihr erwiesen worden war, da, abgesehen von den von ihr zur Trauerfeier gelieferten Gegenständen, er selbst in den ihr noch nicht bezahlten Trauergewändern im Grabe ruht. Sie werde daher um Gottes Barmherzigkeit und den letzten Tag des Gerichtes nicht aufhören, den Grafen zu bitten, daß er veranlassen möge, daß ihr der geschuldete Betrag samt den gewöhnlichen Zinsen für die Zeit von 1631 bis 1641 bezahlt werde. Die Antwort des Grafen vom 8. November lautet dahin, daß nach dem Ableben seines Bruders weder er, noch der inzwischen verstorbene Graf Michna zu Kommissaren eingesetzt wurden, noch habe er der Witwe einen Auftrag zur Anschaffung der zur Beerdigung erforderlichen Gegenstände gegeben, noch auch habe er sich zur Bezahlung derselben verpflichtet. Wäre das der Fall gewesen, so hätte es die Bittstellerin nicht versäumt, gleich damals oder seit der Zeit öfters mit ihrem Anliegen an ihn heranzutreten. Aus den dem Bittgesuche beigeschlossenen Auszügen (Beilagen) ist ersichtlich, daß die Statthalter den Befehl erteilt hatten, daß die Schuld aus dem zur Verlassenschaft gehörenden Gut Novy Stranov bezahlt werden solle. Die Bittstellerin möge daher auch weiterhin ihr Recht auf die Bezahlung der Schuld aus den Einkünften dieses Gutes bei den Statthaltern geltend machen. Wenn diese Einkünfte hiezu nicht ausreichen, so könne ja das Gut jeden Tag verkauft werden; es möge daher der Verkauf angeordnet und aus dem Erlöse die Schuld bezahlt werden .35 Er jedoch sei durch keinerlei Recht zur Bezahlung dieser Schuld verpflichtet. Nichtsdestoweniger jedoch habe er aus Mitleid (ex Commiseratione) angeordnet, daß der Bittstellerin durch den Herrn Samuel Franz Hradcansky in Prag gegen eine Quittung 100 f 1. rhein. für seine Rechnung ausgezahlt werden sollen. Ob und wann der Witwe Peprle der Rest der Schuld zurückgezahlt wurde, ist aus den Akten nicht zu ermitteln. 3. Josef Körpel an Adam Paul Slawata (1643)3* Josef Körpel war ein Faktotum (wahrscheinlich Hausjude) des Grafen Adam Paul Slawata, der ihn zur Durchführung verschiedener Geschäfte verwendete. In seinem Briefe vom 18. Juni 1643 schrieb er dem Grafen, daß er mit Herrn Hrzan „wegen Euer gräflichen Gnaden Schuld" das 17 25

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