Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 351

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 351)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2644300-2644307--1810-2646154
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

richtete. Dabei kam der Obrigkeit die kaiserliche Verordnung vom Jahre 1723 betreffs der Judenfriedhöfe zugute. Und als die Raudnitzer Juden, ungeachtet dieses jüngst ergangenen kaiserlichen Befehls das zugekaufte Grundstück einfriedeten, ließ die Obrigkeit diese Mauern niederreißen. Auch eine Beschwerde der Juden an die Kreiskommission vermochte vorläufig nichts daran zu ändern, wiewohl die Kommission anerkannte, man sollte aus Pietät zu den Toten dem Ansuchen der Juden entgegenkommen und wenigstens die Einfriedung mit Brettern gestatten. Zu einer definitiven Umfriedung bedürfe es allerdings der obrigkeitlichen Zustimmung. Im ganzen ergab also die Untersuchung, daß auch unter verhältnismäßig ungünstigen Bedingungen die Zahl der Raudnitzer jüdischen Bevölkerung anstieg. Der bisherige Kurs der kaiserlichen Judenpolitik, gepaart mit dem Interesse, der christlichen Ortsbevölkerung gewisse Vorteile vor den Juden zu sichern, hielt schließlich bei dem Punkte, daß die Kreiskommission am 20. Oktober 1726 den Antrag stellte, die Zahl der Raudnitzer Juden herabzusetzen und für die Zukunft einen Numerus clausus einzuführen. Diese Restriktionsverfügung werde die Raudnitzer Judengemeinde, die, nach ihrer Ansässigkeit beurteilt, viel schwächer war als nach dem tatsächlichen Familienstande, schwer in ihrer Weiterentwicklung hemmen. Die Statthalterei, auf deren Ersuchen vom 26. Feber 1726 das Prager Konsistorium Informationen über die Raudnitzer Juden beim dortigen Probst Wenzel Potücek eingeholt hatte,16 beschränkte sich in ihrem Bericht an den Kaiser vom 13. März 1727 im großen Ganzen auf die bloße Wiederholung der Angaben der Judenrepräsentanten und der Einwände und Erörterungen des gegnerischen Oberamtes und des Kreisamtes. Eine kritische Bemerkung am Schlüsse der Relation zog die Summe aus den unumstößlich gesicherten Tatsachen: Falls im Jahre 1619 in Raudnitz bereits 17 jüdische Angesessene waren und falls die Siedlung bereits damals ihre eigene Synagoge und Schule besaß, wie nachgewiesen war, so war es in der Tat undenkbar, daß in Raudnitz vor dem annus decretorius 1618 keine Juden gewesen wären. Trotzdem also das erwähnte Abschaffungsdekret der Frau Polyxena von Rosenberg eine deutliche Sprache redete, so neigte die Statthalterei im Hinblick auf die amtlich beglaubigten Angaben zur Anschauung, daß bereits vor dem Jahre 1618 irgendeine kleinere Judensiedlung in Raudnitz bestanden hat. Gleichzeitig mit dem Bericht an den Kaiser gab die Statthalterei am 13. März 1727 dem Rakonitzer Kreisamt den Auftrag, eine Mappe der Raudnitzer Judensiedlung herstellen zu lassen. Ende Juni gewann die Kreiskommission den geschworenen Landmesser Wenzel Franz Pro- 340 8

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.