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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 350

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 350)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644307--1809-2646153
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gewährte nach seiner genauen Bearbeitung durch das Kreisamt einen anschaulichen Überblick, daß mit einigen wenigen Ausnahmen sämtliche damaligen Familien von jenen herstammten, welche im Jahre 1619 im obrigkeitlichen Urbar eingetragen waren.14 Das Oberamt wußte auch die Angaben'der Judenältesten betreffs des großen Umfanges ihrer Siedlung mit dem Hinweis auf ihr Bekenntnis zur Visitationskommission vom Jahre 1718 richtigzustellen: damals hatten sie nur 51 eigene Häuser angegeben. Seitdem war aber eher ein Niedergang als ein Aufstieg zu verzeichnen, denn der Kreiskommission waren in der letzten Zeit bloße 45 Häuser gemeldet und auch von diesen waren einige nicht in vollem Eigentum jüdischer Bürger. Diese Konsignation nach Steuereinheiten wurde freilich nicht ganz der wirtschaftlichen Bedeutung der Raudnitzer Juden gerecht, die namentlich im Wachstum der Gemeindebevölkerung lag. Mit dieser wichtigen Frage, welche sich in dem vom Kreisamt umgearbeiteten Geschlechterausweis in einem für die Juden günstigen Lichte zeigte, befaßten sich jedoch die Behörden gar nicht. Infolge dieser Einwendungen war nun nach der Auffassung der Behörden auch die Grundlage der finanziellen Tragkraft der Raudnitzer Judengemeinde und ihre Bedeutung für die obrigkeitlichen Renten und den Staatssäckel wankend geworden. Der Umstand, daß es für den annus decretorius 1618 nicht möglich war, aus den obrigkeitlichem Akten, ihinsichtlich einiger Judenf amilien deutlich zu ermitteln, ob sie wirklich in Raudnitz ansässig waren, konnte an und für sich weder auf den Recht&ziustand ihrer Gemeinde einen Einfluß ausüben, no-oh auch das skizzierte Bild ihrer zahlenmäßigen und damit auch fiskalischen Bedeutung wesentlich ändern. Das Kreisamt machte jedoch darauf aufmerksam, daß selbst die in der Stadt mit obrigkeitlicher Erlaubnis ansässigen Juden hier keineswegs durchaus ihren dauernden Wohnsitz hatten, auch wenn dieses Recht nur auf der Gültigkeit privatrechtlicher Vereinbarungen beruhen sollte, namentlich auf Hausbesitz. Nach den eingeholten Informationen wurden nämlich einige wüste Bürgerhäuser den Juden nur unter der Bedingung verkauft, daß sie jederzeit von den ursprünglichen Eigentümern wieder rückgekauft werden könnten, und das Gesuch der Raudnitzer Bürgerin Ludmila Klement(in) zeigte, daß man mit solchen Ansprüchen auf einige Judenhäuser in Raudnitz immer noch rechnen müsse.15 Das gleichzeitige Ersuchen der Raudnitzer Judengemeinde um Senkung der obrigkeitlichen Schutzzinse und Nachlaß unterschiedlicher Gewerbesteuern brachte auch die Frage der Judenfriedhoferweiterung zur Sprache. Schon im Jahre 1705 hatte die Judengemeinde von zwei Raudnitzer Bürgern gewisse Grundstücke angekauft und war in Konflikt mit der Obrigkeit geraten, da sie keine Kontribution davon ent- 7 339

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