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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 349

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 349)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644307--1808-2646152
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Karls IV., der Landtagsbeschluß vom Jahre 1650 und das jüngst erflossene kaiserliche Reskript vom 25. Mai 1723 ließen keinen Zweifel daran aufkommen, daß einzig und allein der Herrscher das Recht hatte, die Juden in Gemeinden zu konstituieren. Doch nicht einmal dieser tatsächliche Zustand war völlig unantastbar. Die obrigkeitlichen Amtleute verwiesen namentlich auf den Umstand, daß die ehemalige Grundherrin von Raudnitz, die bekannte Polyxena von Rosenberg, im Jahre 1595 auf Ersuchen des Raudnitzer Magistrats die Juden nicht bloß aus der Stadt, sondern auch von der ganzen Herrschaft abgeschafft und ihnen auch jeglichen Handel in diesem Gebiete untersagt hatte, ja sie hatte nicht bloß sich, sondern auch die künftigen Besitzer der Herrschaft verpflichtet, niemals fürderhin den Juden in Raudnitz eine Niederlassung zu gestatten.12 Dagegen verschwiegen die Amtleute, daß dieser Abschaffungsbefehl nicht nur nicht ausgeführt, sondern im Gegenteil bereits im Jahre 1602 durch eine neuerliche Verfügung Polyxenas aufgehoben worden war.13 In diesem Lichte stellte sich nun allerdings der neue Zuzug der Juden nach Raudnitz als Umgehung des strengen Verbots dar, und der Erlaß des Wirtschaftsamtes betreff des Judengemeindevorstandes, ohne Zustimmung der fürstlichen Obrigkeit erteilt, hatte nach dem Urteil des Kreisamtes keine Rechtskraft. Das obrigkeitliche Amt erklärte geradezu, nur durch Mißbrauch habe sich bei den Raudnitzer Juden die Gepflogenheit herausgebildet, sich als Gemeinde zu bezeichnen. Seien Juden der Herrschaft zu Hilfe aufgenommen worden, so sei dies lediglich aus praktischen Gründen geschehen und sei für ihre Rechtsstellung gänzlich bedeutungslos gewesen. Damit fiel allerdings auch grundsätzlich das Argument von der integrierenden Zugehörigkeit des Bethauses zur Gemeinde, und die Urbareintragung zum Jahre 1619 erwies zweifellos, daß die Juden, denen erst in diesem Jahre von der Obrigkeit ein Platz zur Errichtung einer Synagoge eingeräumt worden war, wofür sie einen ständigen Jahreszins von 30 Groschen meiß. zu entrichten hatten, nur aus Gnade ihrer Obrigkeit und nicht aus einem Rechtstitel ein Bethaus besaßen. Obwohl sie nach dem Brande vom Jahre 1675 außen einen Frauenraum zugebaut hatten, so war auch hier das obrigkeitliche Amt der Ansicht, die Bezeichnung Synagoge könne ihr nur „per abusum" gegeben werden. Auf ähnliche Weise gewannen die Juden auch im Jahre 1619 einen Platz für eine Schule neben der Synagoge. Mit der Feststellung, unter welchen Umständen nach dem Jahre 1592 die Judengemeinde angewachsen war, brach der ganze mühevoll konstruierte Bau der von den Judenältesten zugunsten ihrer Glaubensgenossen ins Treffen geführten Argumente für die Kopfzahl in sich zusammen. Das von den Vertretern der Juden eingereichte Verzeichnis 338 6

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