Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 348)
- Language
- German
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nachzuprüfen. Die vom Kreisamt dazu bestellte Kommission besprach am 29. und 30. April 1726 in Raudnitz das ganze Problem mit den Vertretern der Herrschaft und ließ sich eine Reihe Dokumente vorlegen. Die Stadtbücher waren zwar vom Brande des Jahres 1676 vernichtet worden, aber aus den obrigkeitlichen Urbarien aus dem Jahre 1592 und 1619 ging unzweifelhaft hervor, daß die Judengemeinde in jenen Jahren nicht so stark an Zahl war, wie ihre Ältesten in ihrer Eingabe vermeldeten. Das Urbar v. J. 1592 führte 8 angesessene Juden und 6 verheiratete Inleute am Roßmarkt an, zum Jahre 1619 fand sich die Nachricht, daß die jüdischen Ansiedler in Raudnitz, deren Zahl inzwischen auf 17 Angesessene9 angewachsen war, ihre alten Häuser am Roßmarkt verlassen und von ihrer Obrigkeit die Erlaubnis erhalten hatten, wüste Bürgerhäuser in der sog. Hasagasse zu erwerben; dort hatten sie auch ihre Schule, ihr Bethaus und ihren Friedhofe dabei. Diese Siedlung war bis 1658 auf 24 Judenfamilien angewachsen10 — damals waren noch 5 Häuser wüst — und i. J. 1726 wies sie bereits 45 bewohnte Häuser auf,11 insgesamt mit 45 Angesessenen und 40 verheirateten Inleuten. Eingehendere Nachforschungen in den obrigkeitlichen Akten zeigten, daß die Obrigkeit tatsächlich sogar den Gemeindevorstand in gewisser Form genehmigt und bestätigt hatte, obwohl die Raudnitzer Juden davon keine Erwähnung machten. Mittels Dekret des Wirtschaftsamtes in Raudnitz v. J. 1722 wurde an die Spitze der Gemeinde ein Primas und ein Gemeindeältester gestellt. Dieser obrigkeitliche Akt gewährte den Raudnitzer Juden einen gewissen Vorteil, und zwar um so mehr, als gemeinhin schon Siedlungen von 10 Hausnummern als Gemeinden angesehen wurden. Dagegen konnte der Beweisversuch der Judenältesten, die Gemeinde habe ihre Stellung auch mit Privilegien gesichert, beim Kreisamt kein Verständnis finden. Das Privileg der Viehschlachtung hatte mit der Privilegierung der Gemeinde als solcher nichts zu tun und die administrative Tatsache, daß die Raudnitzer Juden kein eigenes Urbar besaßen, sondern stets im obrigkeitlichen Urbar eingetragen waren, war eine immerhin sehr belangreiche Folge dieses Rechtszustandes. Die obrigkeitlichen Vertreter werteten übrigens selbst das von den Juden abschriftlich vorgelegte Dokument nicht als hinreichend beweiskräftig und ihrer Forderung nach Vorlage des Originals vermochten die Judenältesten nicht zu entsprechen. Der Vorwand, es sei verbrannt oder sonstwie abhanden gekommen, konnte nichts nützen, zumal die Belege, welche den Beweis für ein Alter der Judengemeinde über das Jahr 1618 hinaus erweisen sollten, dem Kreisamt im Gegenteil die Überzeugung gaben, daß die Juden in Raudnitz lediglich eine untertänige Schutzgemeinde bildeten, nicht aber eine privilegierte. Die Bestimmung der Goldnen Bulle 5 337