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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 347

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 347)
Language
German
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IRI
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tätigkeitsverhältnisse deT Obrigkeit gegenüber erwachsenden Zinspflicht nachkommen sollte. Sie nahm im Rakonitzer Kreise eine sehr wichtige Stellung ein, denn sie trug zwei Drittel der Kreiskontributionsquote, und gerade dieser Grund — abgesehen von dem Interesse der Obrigkeit, auch ihren Anteil an den Judenabgaben nicht gekürzt zu sehen — gab den Raudnitzer Juden eine taugliche Waffe gegen den möglichen Vorhalt, der auch in dem obzitierten kaiserlichen Befehl anklang, die jüdische Bevölkerung in Raudnitz sei mit Berechnung und entgegen den Verordnungen und Gesetzen durch Aufnahme neuer fremder Juden vermehrt worden. Die erwähnten Hinweise waren nach der Meinung der Judenältesten hinreichend an Zahl und Beweiskraft, um die Existenz einer selbständigen Judengemeinde in Raudnitz festzustellen und ihre landesfürstliche Genehmhaltung darzutun. Zum Beweise dafür, daß sie von ihrer Obrigkeit als Gemeinde anerkannt waren, legten sie die Schutzbriefkonfirmationen vor, welche sie vom Fürsten Ferdinand von Lobkowitz am 14. Juli 1678 erlangt und in bester Form am 12. August 1696 erneuert erhalten hatten, und namentlich die beiden Neubestätigungen vom 7. September 16978 und vom 29. Juli 1701. Auf diese Gründe stützten die Raudnitzer Judenältesten ihre Behauptungen vom alten Ursprung und der lang zurückliegenden Konstituierung ihrer Gemeinde. Diese Gründe boten aber auch die einzige Stütze für das hohe Alter ihrer Synagoge. Die logische Auswirkung einer ordentlich konstituierten Gemeinde, von deren Existenz sie überzeugt waren, trat nach ihrer Meinung auch in einer eigenen Synagoge in Erscheinung, der naturrechtliche Grund, daß keine Gemeinde denkbar sei ohne Stätte für den Gottesdienst nach ihrer Religion, erschien ihnen als Grundstein und Schlußstein jeglicher Gemeindeordnung. Daraus ergab sich freilich ganz logisch der Schluß: Wenn in Raudnitz bereits vor dem Jahre 1618 eine Judengemeinde »bestand, so war diese Gemeinde auch berechtigt, eine eigene Synagoge zu 'besitzen. Das vorgelegte Material diente im Sinne der Judenvorst eher nicht bloß zum Beweise dafür, daß ihre Gemeind-e in rechtlicher Hinsicht allen Ansprüchen genüge, sondern es hatte den Zweck, namentlich für die Zukunft das finanzielle Moment in den Vordergrund zu rücken: werde die Raudnitzer Judengemeinde nicht mindestens 100 Angesessene zählen — also etwa 40 über den bisherigen Stand —, so werde weder der geforderte Betrag an obrigkeitlichen Zinsen, noch die fällige Summe an Staatssteuern fürderhin aufzubringen sein. Das Kreisamt war entschlossen, die Angaben der Judengemeinde an der Hand der obrigkeitlichen und städtischen Grundbücher und Urbare, auf die sich die Judenältestem so eifrig beriefen, tatsächlich 336 4

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