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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 346

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 346)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644307--1805-2646149
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weiteres indirektes Zeugnis zum Beweise ihres Alters an: im Garten des Klosters, der früher als Judenfriedhof gedient hatte, wurden in späterer Zeit nicht selten Gebeine von Judenleichen ausgegraben und dann auf dem neuen Judenfriedhofe bestattet, der ihnen gleichfalls angeblich um das Jahr 1618 angewiesen worden war. Die zeitgenössischen obrigkeitlichen Urbare bildeten die eine Quelle, auf welche die Raudnitzer Judengemeinde ihre Beweise stützte. Über die Existenz und den Zustand der Gemeinde enthielt dann weiter nach ihrer Eingabe die allerwichtigsten Belege das alte Grundbuch der Judengemeinde, das zwar im Jahre 1700 durch ein neues hatte ersetzt werden müssen, da es zu stark abgebraucht war, aber doch durch sein bloßes Vorhandensein den Bittstellern einen weiteren Beweis bot, daß schon vor dem Jahre 1618 die Juden in Raudnitz ihre eigene Gemeinde gehabt hatten. Sie baten das Kreisamt, die alten Urbar« sorgfältig durchzusehen, sie seien überzeugt, ihr Standpunkt müsse darin seine Rechtfertigung finden. Durch diese Berufung auf amtliche Dokumente und durch ihr Ersuchen, die Staatsbehörden möchten gegebenenfalls selbst den genauen Stand ihrer Gemeinde vom Jahre 1618 untersuchen, vermochten die Judenältesten, die vermutlich davon Kenntnis hatten, daß im Jahre 1650 das obrigkeitliche Amt gegen ihre Angaben zahlreiche schroffe Einwände erhoben hatte,7 nur zu einem geringen Teil das ablehnende Gutachten ihrer Obrigkeit abzuschwächen. Den Nachweis der zahlenmäßigen Stärke ihrer Gemeinde, der von Population und Finanz wegen recht ausschlaggebend war, sahen die Vorsteher der Raudnitzer Juden offenkundig für sehr wichtig an; sie gaben sich vermutlich der Hoffnung hin, günstig geartete Fakta könnten auch über manchen Mangel der rechtlichen Begründung ihrer Verteidigung hinweghelfen; denn diese ließ eben in den wichtigsten Punkten viel zu wünschen übrig. Es kann daher nicht wundernehmen, daß sie ihre Belege aus den Urbarien und amtlichen Herrschaftsakten neuerdings durch den Hinweis auf die hohe Kopfzahl der Raudnitzer Gemeinde vor dem annus decretorius stützten. Der Fleischumsatz stellte sich vor dem im Jahre 1665 erfolgten Ausgleich mit den christlichen Fleischern in Raudnitz wöchentlich auf 9 bis 10 Stück Rindvieh und 35 Stück Kleinvieh, war daher etwa viermal so groß als der Umsatz der jüdischen Fleischer zur Zeit, von der wir sprechen. Dieser Umstand bewies denn nach der Argumentation der Judenältesten auch, daß vor 1665 ihre Gemeinde volkreicher war. Nicht um die absolute Kopfzahl war es ihnen hiebei zu tun, sondern um die Sicherung einer tragfähigen Finanzbasis der Gemeinde, die darauf angewiesen war, ihre Ansässigkeit auf der Höhe zu halten, falls sie ihren Kontributionspflichten dem Staate gegenüber und der aus dem Unter- 3 335

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