Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 345

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 345)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644307--1804-2646148
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

achtet wurde ihre ausführliche Relation bereits am 15. März 1726 unmittelbar beim Kreisamt überreicht. Der Vorstand der Judengemeinde stützte dabei die Verteidigung teils auf Rechtsgründe, teils führte er den Beweis aus ihrem altertümlichen Charakter und Zustand. Von dem Hauptproblem des Rechtsbestandes der Gemeinde wurde dann zur Synagogenfrage weitergeschritten und schließlich mit besonderem Nachdruck hervorgehoben, welch große Bedeutung der Raudnitzer Gemeinde um ihrer finanziellen und zahlenmäßigen Stärke willen zukomme. Die Existenz der Judengemeinde in formaler Hinsicht erachteten die Repräsentanten der Raudnitzer Juden durch den Umstand erwiesen, daß ihre Verwaltung in den Händen ordentlich bestellter Ältesten beruhe, die Stadt- und landskundig. Dieser Standpunkt ergab sich aus der zeitgenössischen Gemeindeorganisation, war durch die obrigkeitlichen Urbarien belegt und gewann nach der Meinung der Gemeindeältesten noch besondere Unterstützung durch das Zeugnis der Kreishauptleute des Schlaner Kreises vom 18. Juli 1714, worin unter den ansässigen jüdischen Steuerträgern die Sonderstellung der Raudnitzer Judengemeinde besonders betont wurde, sowohl was Steuerfähigkeit als auch was Kopfzahl betrifft.4 Der gegenwärtige Zustand ließ nicht im entferntesten mehr die Wunden ahnen, welche die Pest vom Jahre 17135 geschlagen hatte. Und der nunmehrige Wohlstand hatte nach der Überzeugung der Raudnitzer Juden seinen guten Rechtstitel. Mochten auch die Privilegien, über welche nach der Behauptung der Gemeindeältesten die Raudnitzer Judengemeinde verfügt hatte, zusammen mit anderen Schriften dem großen Brande vom Jahre 1676 zum Opfer gefallen sein, so boten auch in dieser Richtung nach der Meinung der Raudnitzer Judenältesten anderweitige Belege völlig hinreichenden Ersatz. Die Ältesten beriefen sich neuerdings auf die Urbare und wiesen darauf hin, daß die fürstliche Obrigkeit in ihrer Entschließung vom 28. Oktober 1672 die weitere Geltung der Judenprivilegien auf die Viehschlachtung anerkannt hatte;6 — diese stellten sich jedoch, näher besehen, nicht als überzeugend heraus. Den Hauptnachdruck aber legten die Juden auf die Tatsache, daß in Raudnitz eine Judengemeinde schon lange vor 1618 bestanden habe. Damit gewannen sie festen Boden unter den Füßen und Glaubwürdigkeit, wiewohl gerade dieser Umstand mit dem Meritum des Verhandlungsgegenstandes nicht unmittelbar zusammenhing. Und sie brachten stichhaltiges Material bei, daß neben dem Raudnitzer Schloß vor dem maßgebenden Jahre 1618, an der Stelle des damaligen Kapuzinerklosters, Judenhäuser bestanden; sie beriefen sich darauf, daß die Urbare Ansässige in dieser Siedlung nennen, ja sie führten noch ein 334

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.