Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 302)
- Language
- German
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vor einem Ober Rabiner von etlichen Jahren hero bestellt bin. Darüber auch von dero Herrn Vattern höchst seel. Gedächtnis Ferdinandt den dritten, in deroselben aller gndigsten. protection vermög Copia A auf und angenommen worden. Undt nun habe Ich mich die Zeithero (:ohne ruhmb zu melden:) dergestalt verhalten, daß keiner sich mit fueg zu beschweren Ursach gehabt; So muß Euer Kay. May. Ich doch in aller Undterthenigkeit mit weinenden Zehren Repraesentiren, was maßen Ich vor ungefehr vor anderthalb Jahren bey dem Altstädter Pragerischen Magistrat, unschuldiger weiß, in einem verdrüßlichen proceß gerathen, und zwar solches nur auf bloßen angeben eines getaufften Judens Nahmens Wentzel Wimbersky, welcher, als ich ihme in seinem gesuchten, unb beförderung eines Ambts oder jüdischen officio, nicht verhülflich sein können, sich also balden verlauten lassen, wider mich zu denunciren, undt derweg die christl. Tauff angenommen. Auch mit hülff und Rath andere meine mtißgtinstige Juden, fürgeben dörffen, ob hette Ich vor ungefehr 15 Jahren, Einen Juden, der sich hette wollen tauffen lassen, zu ertteten undt umbzubringen, erlaubniß gegeben haben. Dieses zu beweisen, hat er sich bemühet, von einigen unbeglaubten und infama Persohn mit fressen, Sauffen und andere dergleichen Geldt Spendirung, falsches Zeugnis wider mich erbeten und zu expracticiren; Allermaßen Euer Kay. May. aus hiebey liegende Gerichtliche und andere beweisthumb, B. C. D. dergleichen Ich auch sonsten noch viel andere bey bringen kann, in gnaden zu vernemben allergdigst geruhen wollen. Wie Ich nun zwar bey solcher beschaffenheit undt in deme Ich mich in mein gewissen unschuldig befinde, und -einige scheu trage, den ausschlag, daß wider mich angesponnenen proceß, zu erwarthen. Nach deme ich aber in einem hohen Elter und diese falsche practicirte Sache, des Urteils schwerlich überleben; hingegen aber meine gegen Theil weiter ohne mittl sein möchten, daß ich mich bei denselben mein erlittenen Spotth und Schadens nicht erhollen khönte. Ich auch nunmehr sumarata bezeugen, daß die wider mich practicirte Zeugen fälschlich und unwahrhaftig anerleutet worden. Alß gelanget an Euer Kay. undt Königl. May. mein aller unterthenigstes bitten, die geruhen die allergnedigste Verfügung zu thun, damit vermittels Einer von dero Löbl. Köngl. Böheimische Cammer angeordnete Commission in Summarischen Comunication per et contra examiniret und gehöret, worüber sodann Euer Kay. May. gehorsambst relationiret und der bey dem Köngl. Altstädter Magistrat angefangener proceß auf gehobet werden solle. Zu dero allergdster. gewehrigen Resolution, mich aller undt gehors. empfellend Euer Kay. und Königl. May. Allerunth. gehorsambster Simon Wedels Ober Rabiner der Prager Judenschaft. Beilage VI. (Leopold I. befiehlt die abermalige Verhaftung des Oberrabbiners.) Leopold von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, auch zu Hungarn und Böhaimb König. Hoch und Wolgeborene, Würdiger, Wolgeborene und Gestrenge, liebe getreue. Wir haben Uns Euren untterthänigsten bericht, vom drey und zwanzigsten Juni jüngsthin, des Juden Rabiner Simon Wedel betreffend, gehorsambst ftirtragen lassen, und Uns darüber gndst. resolviret, daß Er unverzüglich wiederumb inVerhafft genommen, und in guter Verwahrung gehalten werden solle. Derowegen Ihr hirienen solche anstaldt zu thuen wissen werdet, daß er desto ehender in vorigen Arrest gebracht, und mit aller Vorsichtigkeit bei seiner Person, aufbehalten werde. Demnach Wir auch wider diesen Juden, den angestrengten criminal proceß, in alle Weege gndst. wollen fortgeführt wissen. Und nun wegen seines hohen Alters solcher Proceß, desto mehr zu beschleunigen sein will. Als befehlen Wir Euch gndst, mit allen Nachdruck, gehörigen Orts daran zu sein, auf daß ermelter Proceß ohne einige Saumbnis fortgestellet, und zu rechtlichen erkandtnis befördert werde. 39 291