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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 290

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 290)
Language
German
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IRI
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Grund der Denunziation ihres ersten Mannes der Oberrabbiner „nicht allein zur Strafe, sondern durch eine Sentenz von einem löblichen Magistrat zur Tortur dieser Tagen condemnirt worden" sei, man ihr und ihren Kindern den Denunziantenlohn, der nach der Landesordnung einen dritten Teil des Strafgeldes betrage, geben solle. Der Altstädter Richter, dem dieses Gesuch zur Begutachtung vorgelegt wurde, äußerte sich mit hohem Lobe über die Tätigkeit Wenzel Winberskys. Er sei der Urheber der ganzen Sache gewesen, er habe den Rabbi denunziert, alle nötigen Zeugen beigestellt, allen Kommissionsberatungen beigewohnt und sei ihm selbst mit allem an die Hand gegangen. Dem Gesuche der Ludmilla wurde stattgegeben. Es kam zu einem Ausgleich, nach welchem ihr 1000 fl. zugesprochen wurden; 300 fl. wurden ihr gleich ausgezahlt, die restlichen 700 Fl sollte sie zum Ostertermin 1669 erhalten. Ihr Sohn Ferdinand Winbersky bat im Namen seiner 4 Geschwister am 13. Dezember 1668 die Statthalter um ein Attest, daß ihr Vater der erste Denunziant gewesen sei, in der Absicht, daraus Kapital zu schlagen. Diese verwiesen ihn aber an den Altstädter Richter, wodurch die Angelegenheit erledigt war. Oberrabbiner Simon Wedeies unternahm die Reise nach Wien und führte dort wegen eines Ausgleichs mit den Hofämtern Verhandlungen, an denen auch der Kaiser reges Interesse nahm. Am 19. Dezember 1668 wurden die Verhandlungen abgeschlossen. Darnach war der Rabbi verpflichtet, eine Summe von 8000 fl. in folgenden Raten zu bezahlen: Innerhalb 4 Wochen 4000 fl., nach drei Monaten 20O0 fl. und nach weiteren drei Monaten die restlichen 2000 fl. Dafür erließ der Kaiser am gleichen Tage an die Appellationskammer in Prag eine Resolution, daß der Prozeß wegen Samuel Grobgrüns und Wenzel Winberskys Entleibung gänzlich aufgehoben werde und weder Rabbi Simon, noch seine Kinder, auch nicht Michael Wiener37 deswegen irgendwie zur Verantwortung gezogen werden sollen. (Vergleiche Beilage VIII.) Die Appellationskammer hat aber diesen „Freibrief" dem Altstädter Magistrat nicht überreicht, worauf der Kaiser, scheinbar über Urgenz des R. Simon, der zu dieser Zeit in Wien weilte,28 am 22. Mai 1669 die Appellationskammer aufforderte, das Nötige zu veranlassen. Diese brachte aber erst am 9. September 1669 die kais. Resolution dem Altstädter Magistrate zu Kenntnis. Die Aufbringung der hohen Summen veranlaßte den Prager Oberrabbiner, am 19. Dezember 1668 an die Prager Judenältesten von Wien aus einen Brief zu schreiben, damit sie ihm hierzu einen entsprechenden Betrag beisteuerten. Wie in allen seinen Schriften beteuerte er auch darin seine Unschuld, die er so gerne durch Weiterleitung des Prozesses an den Tag gebracht hätte. Aber die Ältesten der Wiener Juden- 280 28

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