Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 289)
- Language
- German
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Strafe verurteilt werden sollte. Damit der Prozeß nicht als beendet angr-sehen werde, befahl Leopold I. am 29. Juni 1667, den Kriminalprozeß ohne Verzögerung zu Ende zu führen. Die ganze Anklage war auf Aussagen von falschen, bestochenen Zeugen aufgebaut und der Prozeß wäre nie beendet worden, hätte nicht das finanzielle Moment dabei eine große Rolle gespielt. Bald nach Beginn des Prozesses verfügte die böhm. Kammer über die vom Oberrabbiner zu erwartenden Strafgelder, indem sie davon dem Sigmund Ludwig Herrn von Scherfenberg, dem sie 1500 fl. schuldete, die Bezahlung der Hälfte seiner Schuld zusicherte. Nach der abermaligen Verhaftung des Rabbi war der Einfluß der böhm. Kammer auf die Prozeßführung ausgeschaltet und sie vertröstete den um sein Geld bangenden Scherfenberg auf den Ausgang des Prozesses. Scherfenberg faßte sich bis zum 16. März 1668 in Geduld, dann aber reichte er beim Kaiser ein Bittgesuch ein. Er beschwert sich darin, daß in Sachen des Prozesses nichts weiter geschehen sei und bittet, daß der über „den zu Prag in Arrest gewesten, aber auf Kaution losgelassenen jüdischen Rabbiner schwebende Prozeß zu End gebracht werde", damit „mein hierauf anstatt bares Geld allergnädigst gegebene Anweisung zu seinem Effekt gelange". Dieses Gesuch übersandte der Kaiser am 24. März 1668 an die Statthalter mit dem Befehle, daß „dem Juden-Prozeß sein End gegeben" werde und ihm über die Sachlage zu berichten. Nach dem Berichte der Statthalter vom 30. Mai hätte sie dem Magistrat als auch der Appellationskammer den Befehl zur Beendigung des Prozesses gegeben, doch wolle sich die Appellationskammer ihrem Befehle nicht fügen, da sie nur dem Kaiser unterordnet sei. Der Hauptprozeß fand beim Altstädter Magistrat als erste Gerichtsinstanz im Oktober 1668 statt. Die Akten über die Gerichtsverhandlungen haben sich nicht erhalten. Wir wissen nur, daß der Prager Oberrabbiner von der ersten Instanz zur Strafe und zur Tortur verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil stand dem Rabbi die Berufung an das Appellationsgericht frei. Dem Oberrabbiner schien es jedoch bei den gegebenen Verhältnissen ratsamer, den längst versuchten Ausgleich energisch anzustreben. Trotz Quertreibereien des Altstädter Richters erhielt R. Simon Wedeies, bei Aufrechterhaltung der gegebenen Kaution, von der Statthaltern die Bewilligung zur Reise nach Wien. „Ludmilla Linkin, geweste Winbersky", wie jetzt die ehemalige Frau des Denunzianten Wenzel Winbersky nach ihrer abermaligen Verheiratung hieß, reichte einige Tage nach dem gefällten Urteil am 16. Oktober 1668 bei der Statthalterei ein Gesuch ein. Nachdem auf 27 279