Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 288)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644307--1747-2646091- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Als letzter in dieser Mordsache bat am 15. April 1668 der Jude Israel Bankhroth (Pankraz), der trotz ausgestandener Tortur über den Tod des erschossenen Winbersky nichts auszusagen wußte, ihn aus dem Arreste zu entlassen, was auch am 26. April geschah. Der Mord an Wenzel Winbersky blieb unaufgeklärt. d) Der Ausgang des Prozesses. Rabbi Simon Wedeies hat am 6. Oktober 1666 ein von Joanes Andreas Mayer, öffentlichem Notar, ausgestelltes instrumentum testificationis eingebracht, dessen Inhalt nicht bekannt ist, wodurch jedoch ein angebliches corpus delicti zunichte gemacht worden wäre. Leopold I. ersuchte am 24. November 1666 diesem Instrument wegen seiner Bedeutung bezüglich des Prozeßausganges besondere Beachtung zuzuwenden und ihn darüber nach Vernehmung des Appellationsgerichtes sowie über den Stand des Prozesses und die angesuchte Entlassung des Rabbi Bericht zu erstatten. Die Statthalter übergaben dem Altstädter Magistrat am 14. Jänner 1667 dieses kais. Schreiben zur Begutachtung. Um die Antwort der Statthalter ungünstig zu beeinflussen, zeigt ihnen der Richter an, daß der Prokurator des Oberrabbiners nach Bekanntgabe der Zeugenaussage ein neues Inzidenz hervorrufen will und ersucht, das Appellationsgericht zu beauftragen, dieses Inzidenz beim Magistrate zu kassieren und den Hauptprozeß ohne weitere Zeugenaussage durchzuführen. Bezüglich des Instruments antworteten die Statthalter am 2. April 1667, daß es sowohl bezüglich Form als Inhalt viele Mängel aufweise und der Notar zur Verantwortung zu ziehen sei. Der Kaiser gab sich jedoch mit dieser Antwort nicht zufrieden und befahl am 30. April, dieses Instrument der Prozeßführung zu überweisen und verlangt innerhalb vier Wochen einen Bericht, wie es mit dem corpus delicti beschaffen sei. Die Statthalter antworteten am 18. Mai, über das corpus delicti keine Information geben zu können, da es erst während des Prozesses unter der Beweisführung zutage kommen solle. Der Kaiser sah offensichtlich durch ein solches corpus delicti den Prager Oberrabbiner des angeklagten Verbrechens noch nicht überführt und verfügte am 11. Juni 1667, daß der Oberrabbiner gegen genügende Sicherstellung aus dem Arreste zu entlassen ist. (Vergleiche Beilage VII.) Von dieser Resolution verständigten die Statthalter am 17. Juni den Altstädter Magistrat und schon am 20. Juni leisteten zwölf „hoch in der Kontribution stehende" Prager Juden86 für den Oberrabbiner Bürgschaft. In dieser Bürgschaftsleistung verpflichtete sich jeder einzelne mit dem Einsatz seines ganzen Vermögens, den Oberrabbiner zu Gericht zu stellen, im Falle er wegen des bezichtigten Verbrechens zur 278 26