Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 284

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 284)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644307--1743-2646087
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

•scheide. Nach einer nochmaligen Anfrage des Kaisers erbat sich die Statthalterei vom Appellationsgericht und dieses wieder vom Altst. Richter einen Bericht über den Stand des Prozesses. Der Richter ermangelte nicht, auf die saumige Zeugenführung des Rabbi mit besonderem Nachdruck hinzuweisen und dabei auf die unzulässige Haftentlassung seitens der böhm. Kammer aufmerksam zu machen, worin ihm das Appellationsgericht beistimmte. Die Statthalter gaben auf Grund dieser Berichte durch ihre Antwort vom 23. Juni der Sache eine Wendung. Sie verweisen auf ein Schreiben von Ferdinand III. d. d. 3. Jänner 1642, wonach sich die böhm. Kammer in gewöhnliche Jurisdiktion-Sachen nicht einmengen darf, gleichwohl hat die böhm. Kammer über Verwendung der Hofkammer, ohne ihr und des Magistrate Wi&sen, den Oberrabbiner aus dem Arreste entlassen. Diese Zuschrift bewirkte, daß der Kaiser über Vorschlag der Hofkanzlei am 31. Juli 1666 anordnete, den Prager Oberrabbiner wieder in seinen vorigen Arrest zu bringen und in guter Verwahrung zu halten. (Vergleiche Beilage VI.) Dieses kais. Dekret übersandten die Statthalter am 6. August 1666 dem Magistrate mit dem Befehle, „daß der Juden Rabbiner Simon Wedel unverzüglich wiederumb in Verhaft genommen, in vorigen Arrest gebracht, mit aller Vorsichtigkeit bei seiner Person" behandelt werde. Wegen der eigenmächtigen Befreiung des Oberrabbiners erhielt die böhm. Kammer von der Hofkanzlei einen Verweis; sie solle sich nächstens in „Jurisdiktionalibus" nicht einmengen. Unser hartgeprüfter Rabbi, der nun abermals den schweren Kerker erleiden mußte, reichte am 18. September 1666 an den Kaiser ein Bittgesuch ein. Er führt u. a. darin an, daß der Denunziant keinen einzigen Beweis für seine Anklage erbracht habe, dagegen sei die Lügenhaftigkeit der Zeugen durch die erwähnte Aussage des Jakob Schulhof und des Jekel Beck erwiesen. Der Rabbi legte überdies eine Zeugenaussage des Ignatius Franciskus Toppegerer vom 25. September 1665 bei, wonach dieser bezeugt, daß er vor vier Wochen von Jeremias Woplatka aufgefordert wurde, für 3 Dukaten gegen R. Simon Wedeies auszusagen. Woplatka erzählte ihm auch, daß er selbst falsch ausgesagt habe. Ebenso forderten ihn hierzu Wenzel Winbersky und Christof Brandeis auf. Auch legte er eine Bestätigung des Notars Joannes Bernandus Pachneraria (?) bei, wonach vor ihm Franz, Offizier des Grafen von Sternberg, ein getaufter Jude, ausgesagt habe, daß ihn Winbersky und Nathan Schneider überreden wollten, gegen den Oberrabbiner auszusagen, wofür sie ihm 13 Dukaten angeboten hätten. Sie hätten ihn hierzu sechsmal aufgefordert, er lehnte jedoch jedesmal ab. Als Beweis der Unschuld des Rabbi diene, daß Isak Grobgrün, dem der Rabbi die 274 22

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.