Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 283)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2644300-2644307--1742-2646086- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
hatte zu einem Gerichtsverfahren seitens des Altst. Magistrates mangels Objektivität gar kein Vertrauen und auf eine günstige Erledigung seines Gesuches bezüglich Durchführung des Prozesses durch eine Kommission nur wenig Hoffnung. So entschloß er sich, der böhm. Kammer, wahrscheinlich nicht ohne vorhergehende Fühlungnahme mit ihr, für die Aufhebung des ganzen Prozesses eine Summe anzubieten. Er sei — schreibt er am 13. Dezember 1665 an die böhm. Kammer — in der christlichen Prozeßführung nicht bewandert und brauche für die Führung seiner Rechtssache einen Vertreter, wozu er viel Geld aufwenden müsse. Mehr als die Hälfte seines Vermögens hätte er schon geopfert und die Weiterführung des Prozesses würde sein ganzes Vermögen kosten. Er würde daher dieses Geld lieber zu Nutzen des Kaisers hergeben. Am 19. Dezember 1665 fragte die böhm. Kammer den Altst. Richter über den Stand des Prozesses an und ob er sich denn überhaupt den Prozeß durchzuführen getraue. Der Altst. Richter sagt in seiner Antwort vom 31. Dezember, daß der Prozeß gut ausfallen werde, obwohl der frühere Adjunkt die Sache hinziehen und ihn damit ins Unglück stürzen wollte. Bei der ersten Session werden die Zeugen verhört und deren Aussage bekanmt gegeben werden, „wann aber der gedachte Rabbiner proredimenta vexa (um sich von dem Verbrechen loszukaufen) Ihro kais. Majestät ... eine zimbliche Summe Geldes hergeben thete, meinete ich . . . von wegen des noch langwährigen Verzug ermelten Prozesses, man sich mit ihme in eine Composition einlassen könne". Den Prozeß durch eine Kommission entscheiden zu lassen, hielt die böhm. Kammer nicht mehr für möglich, da er nicht mehr von der unteren Instanz allein, sondern durch ein „Incidenz" auch vom Appellationsgerichte, das der böhm. Hofkanzlei in Wien unterstand, abhängig gemacht wurde. Daher schlug die böhm. Kammer am 16. Jänner 1666 der Ilofkammer vor, sich bei der Hofkanzlei zu verwenden, damit der Prozeß nach Erlegung einer Summe aufgehoben werde. Dieses Geld könnte zur Bezahlung einer Schuld an Herrn v. Scherfenberg verwendet werden. Über Veranlassung der Hofkammer erbat sich Leopold I. am 3. Feber 1666 von der Statthalterei ein Gutachten über die vorgeschlagene Aufhebung des Prozesses, ebenso verlangte er mit Bezug auf sein Dekret vom 7. Jänner 1665 einen Bericht über die Entlassung aus dem Arreste und über die Weiterleitung des Prozesses an eine Kommission. Während der Altst. Richter den Oberrabbiner dauernd zwang, alle seine Zeugen dem Altst. Magistrat in kurzer Zeit vorzuführen, sträubte sich der Rabbi dagegen, da die Zeugenführung mit großen Kosten verbunden war und er ja dahin arbeitete, daß nicht das Altst. Gericht, zu dem er kein Vertrauen hatte, sondern eine Kommission die Sache ent- 21 273