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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 282

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 282)
Language
German
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IRI
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Brandeis und Wentzel Eurech, weil sie verschiedene Delikte begangen hätten. Dieser Protest wurde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Dies sollte für den Oberrabbiner verhängnisvoll werden. Die Einvernahme der Zeugen ging nicht nach Wunsch des Altst. Richters, da der Oberrabbiner nur die für ihn günstigen Zeugen brachte, während er durch seinen Protest die Einvernahme „der allerbesten Zeugen" nicht zuließ. Selbst Isak Grobgrün, der Vater des angeblich ermordeten Samuel, der „wegen Abtegung eines Zeugnisses" in Haft war, wurde am 7. September 1665 auf Befehl der Statthalter mit Rücksicht auf sein siebzigjähriges Alter und seine Schwäche, „zumal er mit Haus und Hof" angesessen sei, aus dem Arreste entlassen. Der Altst. Richter gab in seinem Berichte vom 25. September an die Kammer seinem Adjunkten Daniel Bfehovec schuld, daß er die zu vernehmenden Zeugen während des Verhöres nicht genügend versichert (inhaftiert) hätte. Er bezichtigte den Adjunkten, an der Sache des Oberrabbiners interessiert zu sein, da er sich von diesem 100 fl. gegen Obligation ausgeborgt hätte, ohne sie bisher zurückzuzahlen. Die zurückgestellten Zeugen werde er aber trotz des Protestes -einvernehmen, da sie vom Oberrabbiner bedroht seien und einige von ihnen wegen ihres hohen Alters leicht sterben könnten, daher periculum in mora sei. Der Adjunkt Bfehovec, der dem Richter nicht gefügig genug war, wurde abgesetzt und an seine Stelle kam Ernst Adalbert Steindl. Dieser war den Prager Juden nicht unbekannt. Bis 1654 war er Rentmeister der Juden, die Judenältesten mußten aber bei der Statthalterei einschreiten, damit er die aus der Gemeindekassa entnommenen 300 fl. zurückgebe. Auch der Oberrabbiner richtete am 25. September 1665 an die böhm. Kammer eine Zuschrift, worin er die Befürchtung ausspricht, daß ihn Winbersky und seine Mißgönner wieder ins Unglück stürzen wollen. Der Ausgang des Prozesses werde es aber sonnenklar an den Tag bringen, daß seine Gegner, die schon viele Verbrechen begangen, nur um ihn zu verderben, falsch ausgesagt hätten. Zum Beweise seiner Unschuld könne er über 50 Zeugen dem Altst. Magistrat vorführen. Er flehe nun die böhm. Kammer an, ihn, ohne Einvernahme, nicht mit Arrest oder Exekution zu beschweren. Der Rabbi reichte auch an den Kaiser ein Bittgesuch ein, worin er die ganze Sachlage ausführlich darlegt und schließlich bittet, daß der beim Altst. Magistrat geführte Prozeß durch die eingesetzte Untersuchungskommission entschieden werden möge, (Vergleiche Beilage V.) Über die Aufhebung des Prozesses beim Altst. Magistrat und die Überweisung an die Kommission verlangt die Hofkammer von der böhm. Kammer am 8. Dezember 1665 einen Bericht. Der Oberrabbiner 272 20

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