Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 281)
- Language
- German
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Judenschaft tragende Jurisdiktion praejudiciert werde", geht in ihrer Antwort vom 6. Dezember auch auf das Gesuch des R. Simon Wedeies ein. Sie hebt darin ihre Zusammenarbeit mit der Statthalterei hervor und berichtet über die Kompetenz der Behörden bezüglich der Jurisdiktion über die Juden, die nicht ganz nach ihrem Wunsche sei. Sie gibt dann einen genauen Überblick über unsere Anklage, wie über den bisherigen Verlauf der Prozeßführung. Gegen die Entlassung des Oberrabbiners aus dem Gefängnisse bei genügender Kaution hätte sie nichts einzuwenden, weil er alt und unpäßlich sei, auch keine Fluchtgefahr bestehe, „absonderlich bei vorgebrachter Beschaffenheit der Zeugen". b) Befreiung und abermalige Verhaftung. Die den Juden am «ehesten wohlgesinnte kais. Hofkammer in Wien erließ am 17. Dezember 1664 ein Dekret an die böhm. Kammer, daß der Oberrabbiner gegen genügende Kaution freigelassen werden könne. Diesem Befehle gemäß beauftragte die böhm. Kammer am 24. Dezember den Altst. Richter, nach der Bürgschaftsleistung der vorgeschlagenen sechs Juden den Oberrabbiner freizulassen. Die Freilassung wurde nur von der böhm. Kammer, die mehr die finanzielle Seite der Angelegenheit im Auge hatte, durchgeführt, während die politischen und Gerichtsbehörden sie mit Stillschweigen übergingen, oder mit wachsendem Mißtrauen verfolgten. Die Freiheit des Rabbi war daher stets bedroht. Der Kaiser erhielt von der Freilassung überhaupt keine Kenntnis. Dies beweist ein Dekret vom 4. Jänner 1665 an die Statthalter, worin er mit Bezug auf das Gesuch der Wedeies vom 18. Oktober 1664 anordnet, daß die Statthalter die Freilassung des Rabbi mit der kgl. Appellation erwägen und darüber ein rechtliches Gutachten abgeben sollen. Der Prozeß habe weiterzugehen. Wenzel Winbersky drang bei allen Behörden auf die abermalige Verhaftung des Oberrabbiners. Die zunächst hiefür zuständige böhm. Kammer erachtete aber den Fiskus für genügend versichert und fand keine Ursache, seine abermalige Verhaftung vornehmen zu lassen. Eine Hetze gegen die Juden setzte auch seitens der Paulaner ein, die in ihren Predigten gegen die Juden schürten, was erst nach wiederholten Vorstellungen der Judenältesten bei der Statthalterei mit Hilfe des Konsistoriums abgestellt wurde. Unterdessen nahm die Beweisführung im Prozesse ihren Fortgang. Der Oberrabbiner protestierte am 9. März 1665 gegen die Zeugenschaft des Nathan Jeremias Schneider und seines Vaters Jeremias Woplatka Sacerdoth, sowie des Joachim Tillis und der getauften Juden Christof 19 271