Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 280)
- Language
- German
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Winbersky gab ihm darauf 20 kr. und führte ihn zum Prager Ratsherrn, zum „Würten zu der Khue". Der Ratsherr samt Schreiber rieten ihm, „beim jüdischen Jurament und Gewissen" über die Ermordung des Samuel Grobgrün, die auf Veranlassung des Prager Oberrabbiners geschah, auszusagen, wozu er einwilligte, obwohl er niemals von der Sache gewußt oder gehört habe. Der Ratsherr sagte ihm, „wenn die Sache seinen Fortgang habe, wolle man ihn bedenken". Man habe ihm einen Dienst nach Wunsch zugesagt. Winbersky habe ihm die versprochenen 40 fl. bis auf einen Dukaten ausgezahlt. In diesem Sinne sagte auch Jekell Beck aus. Winbersky und Notl Schneider hätten ihm 30 fl. für Zeugenschaft versprochen, er habe jedoch abgelehnt. Die Untersuchungskommisson vollendete ihre Aufgabe und sandte über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit einen abschließenden Bericht an die Statthalter ein. Dieser Bericht ist, wie alle anderen Gerichtsakten, der Vernichtung anheimgefallen. Aus dem Umstände, daß die Kommission die Verurteilung des Oberrabbiners nicht beantragt hat, geht hervor, daß sie die Anklage trotz der großen Anstrengung Winberskys und des Altst. Richters noch keineswegs als erwiesen erachtete. Auf Grundlage dieses Berichtes erließen die Statthalter am 4. November 1664 an den Altst. Magistrat als Gerichtsbehörde erster Instanz ein Dekret, wonach wider „Aron Simon jüdischen Oberrabbiner" wegen „ein angegebenes schweres Verbrechen" das Strafverfahren durchzuführen sei. Jedoch „ganz summarisch mit Abschneidung aller Weitläufigkeit", insbesondere „unnötiger Zeugenführung". Das Gericht soll nach Vernehmung der Zeugen beider Parteien schleunigst salva appellatione ein Urteil fällen. Der Oberrabbiner verbleibe weiter im Arrest, er solle jedoch freier behandelt weden, seine Angehörigen und ein Rechtsvertreter seien zu ihm zu lassen und die Anklage ihm zur Beantwortung zu überreichen. Seine Sachen, wie auch die der anderen verarrestierten Juden, können gegen Kaution wieder ausgefolgt werden. Der „gefangene Oberrabbiner Simon Wedels" reicht am 1. Dezember 1664 zum erstenmal selbst ein Gesuch ein. Darin klagt er, daß er „seit zwölf Wochen an einem sonderlichen Ort auf dem Altst. Rathaus im Arrest unverschuldet durch falschliches Angeben" gefangen sei. Er ersucht, ihn mit Rücksicht auf sein Alter gegen die Bürgschaft der sechs „hv»ch Li der Contribution stehenden" Juden: Herschel Körpel, Moses Liberles, Michael Wiener, Löbl Porges, Mendel Metzels und Isak Thein Schikler, wieder in Freiheit zu setzen, damit er seine Unschuld beweisen könne. Die böhm. Kammer, die von der ihr übergeordneten kaiserlichen Hofkammer in Wien am 31. Oktober angefragt wurde, ob sie nicht durch die Anklageerhebung einer anderen Behörde in ihrer „über die 18