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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 277

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 277)
Language
German
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IRI
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sie überprüfte den ganzen Komplex der Anklage, traf verschiedene Anordnungen und gab den Statthaltern darüber Berichte, Die Kommission ordnete die Verhaftung des Isak Grobgrün und eines angeblichen Mittäters Enoch Weisels32 an. Da diese beiden angeblich versteckt gehalten wurden, schlägt die Kommission die Verhaftung und Bestrafung einiger Judenältesten vor, damit sie die Gesuchten herbeischaffen. Die Prager Judenältesten baten jedoch die Statthalter, unter Berufung auf ihre Privilegien, sie mit dem angedrohten Arrest wegen „Herbeiführung" des Enoeh Weisel und Isak Grobgrün zu verschonen. Worauf die Statthalter den Altst. Richter anwiesen, ohne ausdrücklichen „Consens" der böhm. Kammer die Juden nicht voreilig zu verhaften. Enoch Weisel hat sich am 7. Oktober freiwillig gemeldet und reichte bald um Freigabe seiner mit Beschlag belegten Gegenstände ein, da die Beschuldigung, er hätte einen Juden von der Taufe abgehalten, unwahr sei. Auch Isak Grobgrün hat sich den Behörden zur Verfügung gestellt. Er wurde in Haft behalten. Die Kinder des Oberrabbiners, Wolf und Malka, versuchten durch wiederholte Bittgesuche, ihrem Vater die Kerkerhaft zu erleichtern oder ihn gegen entsprechende Kaution freizubekommen. Sie ersuchten auch, daß man ihre Sachen von denen ihres Vaters absondere und ihnen zurückgebe. Die Untersuchurigskommisision lehnte aber in ihrem Gutachten vom 29. September eine Linderung des Arrestes mit der Begründung ab, daß der Oberrabbiner nicht besser wie Christen in ähnlichen Fällen behandelt werden könne. Auch die Sachen können nicht abgesondert werden, da die Befürchtung einer Verschleppung der Sachen des Oberrabbiners bestehe; als Beispiel hiefür diene ein Seidentuch, das der Rabbi tags zuvor gekauft hatte und das nachher beim Sohne gefunden wurde. Die Kommission erachtete es, wie sie in dem Gutachten ausführt, zur Durchführung der Anklage für notwendig, daß ein corpus delicti herbeigeschafft werde. Zu diesem Zwecke solle daß jüdische Gemeinde-Buch, worin alle Verstorbenen verzeichnet seien, dem Altst. Richter übergeben werden. Zum Verständnis der Ereignisse sei hier kurz etwas über den Denunzianten und den Zeugen berichtet. Wenzel Winbersky hatte sich erst vor kurzem mit Frau und Kindern taufen lassen, nachdem sein Ehrgeiz, in der Gemeinde eine Stelle zu erlangen, unbefriedigt geblieben und er finanziell zugrunde gerichtet war. Den Oberrabbiner hatte er denunziert, um sich an ihm zu rächen; außerdem aber war von dem für reich geltenden Oberrabbiner eine ansehnliche Summe zu erwarten; denn als Denunziant hatte W. auf ein Drittel der zu verhängenden Geldstrafe Anspruch. Wie er seine Zeugen gewonnen und mit welchen Mitteln er arbeitete, werden wir noch hören. Er wähnte sich, 15 267

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