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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 276

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 276)
Language
German
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IRI
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selben Tage den Oberrabbiner, ließ seine Sachen aufnehmen und versiegeln und in den Synagogen die Anordnungen bezüglich der Schulden kundmachen. Gegen die Durchführung der Anklage beim ordentlichen Gerichte äußert der Altstädter Richter in seinem Berichte vom 9. September 1664 an die böhm. Kammer gewisse Bedenken. 1. Sei der Oberrabbiner alt — er schätzt ihn auf 80 Jahre — und kränklich, so daß er vor Beendigung des ordentlichen Prozesses sterben und der verdienten Strafe entgehen könnte. 2. Aus Furcht vor der schmachvollen Strafe könne sein Tod frühzeitig eintreten, besonders da er bei den Juden hohes Ansehen genieße; bei der Verhaftung wäre er tatsächlich sehr aufgeregt gewesen. 3. Sei zu befürchten, daß die Juden — besonders in diesem Falle — alles daran setzen werden, daß ihr Rabbiner nicht eines schändlichen Todes sterbe oder eine öffentliche Erniedrigung erleide. 4. Wenn das den Juden ohnehin feindlich gesinnte Volk von diesem der Christenheit sehr verhaßten Verbrechen erführe, könnte es leicht zu einem Aufstande gegen die Juden kommen. Schließlich könnten die dem Fiskus verfallenen Sachen des Oberrabbiners während des langen Prozesses verschleppt werden. Deshalb schlägt der Altstädter Richter vor, wegen der, nach übereinstimmender Aussage dreier unter Eid genommenen Zeugen, offensichtlichen Tat, gemäß der Verneuerten Landesordnung einen „Summarprozeß" einzuleiten und dazu eine Inquisitionskommission zu ernennen, die diese ruchlose Tat untersuchen und durch die verdiente Strafe sühnen sollte. (Vergleiche Beilage IV.) Dieses Schriftstück läßt deutlich erkennen, daß es dem Altstädter Richter nicht um die Aufdeckung der Wahrheit, sondern um die Verurteilung des Prager Oberrabbiners zu tun war. Die stark übertriebenen, vielfach unbegründeten Befürchtungen, die er darin äußert, sind nur zu dem Zwecke angeführt, um nachzuweisen, daß „Gefahr im Verzuge" und die Anwendung des Paragraphen F 5 der Verneuerten Landesordnung vom Jahre 1627 notwendig sei, nach der eine hiezu eingesetzte Kommission ohne weitere Zeugenführung rasch das Urteil fällen kann. Diesem Vorschlage gemäß wurde eine Kommission ernannt. Diese bestand aus: Gambert von Harrach, Johann Georg Kauffer von Sturmbach, Hannes Heinrich Pipius und Balthasar Christoff Türcherr, während der ernannte Herr von Gräfenburg sich weigerte, an der Kommission teilzunehmen. Außerdem wurde noch der Prokurator der böhm. Kammer Christoff Norbert Knauth der Kommission zugezogen, um das fiskalische Interesse zu wahren. Die Kommission mußte vollzählig sein, bei Verhinderung eines Mitgliedes wurde ein anderes delegiert. Bald nach ihrer Ernennung begann die Kommission ihre Tätigkeit; 266 14

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