Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 273)
- Language
- German
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einen Oberrabbiner wegen etwa restierender Kontribution oder der Gemeinde Schulden halber mit einiger Exekution" zu beschweren oder zu belegen. Die Statthalter verlangten auch ein Gutachten von dem Obersteueramt. Dieses teilt aber am 14. Dezember 1655 mit, wegen des eingetretenen Todes des Altstädter Richters Veit Pöpperle von Löwenberg die Frage zunächst nicht beantworten zu können. Die Angelegenheit des Oberrabbiners wurde dann dem neuen Altstädter Richter Maximilian Albrecht de Cara von Rosen-eth übergeben. Dieser befaßte sich aber in seinem Gutachten vom 24. Jänner 1055 fast gar nicht mit der Frage, ob die Prager Oberrabbiner für die Aufbringung der Kontribution haftbar gemacht wurden, vielmehr ob dieselben von der Entrichtung der Steuer und der Kontribution befreit waren. Er bemühte sich, die privaten finanziellen Verhältnisse des R. Simon Wedeies darzulegen, um dadurch das ganze Gesuch der Judenältesten zunichte zu machen. Der neue Richter berichtet, in Erfahrung gebracht zu haben, daß die früheren Prager Oberrabbiner von der Kontributionszahlung befreit waren, aber nur aus dem Grunde, weil sie bei ihrer Aufnahme als Oberrabbiner arme „Studenten" waren, die aus der Fremde herkamen und ausschließlich von ihrem „Liedlohn" lebten und keinen Handel betrieben. Namentlich führt er darin an, „daß A. 1584 ein Oberrabbiner namens Rabbi Lebel in Prag als auch andere Länder28 sich verordnet befunden, welcher blos allein ein armer unvermöglicher jüdischer Student gewesen, bei währendem seines Ober Rabbiners Amts keinen einzigen Handel geführt, gleichwohlen aber bei damaligen so guten Friedenszeiten." Anders sei es beim jetzigen Oberrabbiner Simon Wedeies, der vor seiner Aufnahme zum Oberrabbiner alle Steuern und Kontributionen entrichtet habe, der einen starken Handel betreibe, Geld auf Interessen leihe und jährlich viele Tausende verdiene.29 Seit seinem Amtsantritte sei er erst, zum Schaden der Gemeinde und der armen Leute, von der Kontribution befreit. Der Richter behauptet auch, daß sich R. Simon Wedeies diese Vorteile mit Gewalt erzwungen habe, indem er die ihm zur Genehmigung vorgelegten Polizeiordnungen nur dann bestätigte, wenn sie ihm persönliche Vorteile gebracht hätten. Der Richter wäre dafür, daß die Konfirmation null und nichtig sei und R. Simon alle Steuern gemäß der Quote bezahlen solle. Diesem Gutachten schloß sich auch das Obersteueramt an. Das Argument des Richters stimmt jedoch nicht, da tatsächlich alle Prager Oberrabbiner, auch die nachfolgenden, ohne Rücksicht auf ihre Vermögensverhältnisse von der Entrichtung jeder Steuer befreit waren. 11 263