Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 272)
- Language
- German
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die höchste religiöse Autorität der Prager Judenschaft mit der undankbaren Aufgabe der Kontributionsaufteilung betraute. Die böhmische Kammer ordnete nämlich an, daß die „Erleuterung der angelegten Quote", die bishin immer durch die geschworenen Schreiber und Schulklopfer zu geschehen pflegte, von nun an vom Oberrabbiner und den Juristen, denen noch drei Älteste beigegeben wurden, zu geschehen habe. Als der Landtagsbeschluß im Jahre 1650 die Judensteuer mit V« der Gesamtsteuer für Böhmen festsetzte, zeigte sich auch diese „Betrauung" des Oberrabbiners als wirkungslos. Die Prager Judenältesten erklärten im Jahre 1651, außerstande zu sein, diese hohe Kontribution aufzubringen, worauf der Oberrabbiner und die Judenältesten auf dem Hradschin eingesperrt wurden.27 Der Umstand, daß man den Oberrabbiner gezwungen hatte, an der Aufteilung der Kontribution mitzuwirken und daß man ihn für die Zahlung der rückständigen Kontributionsbeträge haftbar gemacht hatte, was die böhmische Kammer gegen Brauch und Recht verfügt hatte, zwang die Judenältesten, sich an den Kaiser zu wenden. In ihrem Gesuche (sub praes. 28. September 1655) sprachen die Ältesten dem Kaiser ihren Dank dafür aus, daß er im Jahre 1647 den Oberrabbiner in Schutz und Protektion genommen habe, und baten, ihn wegen seiner Tüchtigkeit und seines Wirkens für Frieden und Einigkeit in der Gemeinde auf weitere fünf Jahre zu bestätigen. Der Oberrabbiner möge aber nicht allein in die „allgemeine Landesprotektion" genommen werden, sondern auch, im Falle die Judenältesten wegen Gemeindeschulden oder rückständiger Kontribution mit Exekution beschwert werden sollten, davon „so wie es in uralten Zeiten gebräuchlich gewesen", verschont bleiben, „damit derselbe in Versorgung unserer jüdischen Ceremonien und in seiner Studierung nicht verhindert werden möchte". Ferdinand III. hat d. d. Ebersdorf den 10. Oktober 1655 den Oberrabbiner Simon Wedeies weiterhin in seinem Amte bestätigt und ihm jeden Schutz zugesagt. Wegen der Befreiung von der Exekution sollten sich die Statthalter mit der böhm. Kammer in Verbindung setzen und Nachforschungen anstellen. Im Falle sich herausstelle, daß diese tatsächlich von altersher üblich gewesen sei, solle es beim früheren Brauche verbleiben. (Vergleich« Beilage IL) Dem kais. Dekrete entsprechend, fragten die Statthalter am 2. November 1655 bei der böhm. Kammer an, ob der Oberrabbiner wegen Gemeindeschulden und restierender Kontribution von der Exekution befreit sei. Die Kammer fand jedoch in ihren Akten darüber keine Aufklärung, sie wandte sich daher damit an die Judenältesten. In ihrer Antwort bezeugten diese, „daß von altersher niemals bräuchig gewesen, 262 10