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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 271

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 271)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644307--1730-2646074
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der Amtszeit des R. Simon Wedeies zwar auch in Zivilsachen Recht gesprochen hat, jedoch nur auf Wunsch der Parteien, denen dann der Rekurs gegen dieses Urteil an das Ältestengericht freistand. Die Zivilgerichtsbarkeit des rabbinischen Gerichts unterstand daher dem Ältestengericht. Dieses geht auch aus dem bereits erwähnten Gutachten der Ältesten vom Jahre 1708 hervor, das da lautet: „Bei anderen Civilstreitigkeiten waren die Parteien, wenn sie citiert wurden genötigt, vor dem Rabbiner zu erscheinen, und wenn die Parteien die Fällung des Urteils dem Oberrabbiner überließen, so hat derselbe solche gleichmäßig vorgenommen und abgeholfen. Oberrabbiner Simon Wedeies entschied auch in Baustreitigkeiten, wenn es sich um Fenster, Türen, Stiegen u. a. handelte. In schwierigen Fällen wurden die jüdischen Oberjuristen, die auch Juristen über den Bau genannt wurden, beigezogen." Das Gutachten berichtet auch, daß die Zivilgerichtsbarkeit des Oberrabbiners „Gabriel Elkiseher" den Ältesten unterstand. Über die Verhandlungen des rabbinischen Gerichtes sei kein schriftliches Protokoll geführt worden. Eine Änderung in der rabbinischen Zivilgerichtsbarkeit trat laut kaiserl. Reskripte vom 5. September 1709 insofern ein, als der damalige Oberrabbiner David Oppenheim berechtigt war, in Fällen, wo der Streitgegenstand den Wert von zehn Gulden nicht überstieg, Recht zu sprechen, und gegen sein Urteil keine Appellation an die Judenältesten zulässig war. Bezüglich der anderen jüdischen Gerichte sei noch erwähnt, daß das Judenrichteramt im Jahre 1684 mit dem Ältestengericht vereinigt wurde. Der Vorstand der Prager Judengemeinde, der bishin aus 20 Personen bestand, sollte dafür laut kaiserl. Dekrete vom 20. September 1684 aus 27 Personen bestehen.25 Hundert Jahre später (1784) wurde auch das Ältestengericht aufgehoben.26 Damit endete die öffentliche Gerichtsbarkeit der Prager Judenschaft. III. Die Kontributionsverpflichtung. Die jeweiligen Prager Oberrabbiner waren nach einem alten Herkommen von der Zahlung der Kontribution und anderen direkten und indirekten Steuern befreit und hatten auch sonst mit Kontributionsangelegenheiten nichts zu tun. Bei Oberrabbiner Simon Wedeies war diese Befreiung um so eher begründet, als er von der Judemgemeinde in Anbetracht seines Erwerbs durch Handel nur ein kleines Gehalt bezog. Der klaglose Einlauf der Kontributionen erlangte aber zu dieser Zeit für die böhm. Kammer eine solch große Wichtigkeit, daß dieselbe auch 9 261

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