Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 270)
- Language
- German
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vereidigt zu werden, damit man gegen ihre Urteile, wie gegen die der Ältesten beim Appellationsgericht Berufung einlegen könne. In ihrer Vorsprache wie in ihrem Gesuche vom 25. Juli fordern die Oberjuristen, daß die Ältesten in Geldsachen überhaupt nicht urteilen sollen, wie dies ihnen auch in der jüdischen Polizeiordnung von 1627 untersagt wurde, da die Ältesten im jüdischen Rechte nicht bewandert seien. Als eine Zurücksetzung empfinden es auch die Oberjuristen, daß sie, die die jüdischen Rechtssachen beherrschen, von den Ältesten „Anlehrung" annehmen sollten. Über diesen Streitfall gab der Altstädter Richter am 4. August 1655 ein Gutachten ab. Darin nimmt er gegen die Oberjuristen Stellung, da selbst nach der jüdischen Polizeiordnung von 1627 die Ältesten über Geldsachen zu urteilen das Recht haben. Die Minderwertigkeit des Oberjuristenkollegiums erblickt der Richter darin, daß ihre Zahl nur aus drei, während das Ältestengericht aus zehn Personen bestehe, worunter immer Personen sind, die das jüdische Recht studiert hätten. So befinden sich gegenwärtig unter den Ältesten24 der Primas Rabbi Zallel (Sohn des Rabbi Sinay), Simon Bonatus, Süßkind Bunzel und Moses Wallerstein, die vorher Juristen gewesen seien. Den Oberjuristen sei es nur um die „Awktewtien" zu tun, auch wollen sie sich über die Ältesten überheben, um alles an sich zu reißen. Dem Kompromißvorschlag der Ältesten schließt sich jedoch auch der Altstädter Richter an, indem er das Gerichtsverfahren der Prager Alt- und Neustadt als Vorbild hinstellt. „Bei der alten und neuen Stadt können die Ratsmitglieder in Schuldensachen jeder urteilen, um rasch Recht zu. schaffen, man kann die Sache eventuell dem ganzen Rat vorlegen und dann erst an die Appellation appellieren." Er schlägt nun vor: „Die jüdischen Obriste Juristen können beeidet werden, sie sollen aber gegen die zehn keinen Vorzug genießen, sondern man soll von ihnen zu den Ältesten und von den Ältesten zu der Appellation appellieren können." Wiederholt verlangten die Oberjuristen vergeblich, daß ihnen der Altstädter Richter am jüdischen Rathause den Eid abnehmen solle. Die böhm. Kammer gab vielmehr dem Altstädter Richter den Auftrag, in dieser Sache noch die Ältesten zu vernehmen. Diese erklärten jedoch, zu ihrem abgegebenen Gutachten nichts mehr hinzufügen zu können. Vermutlich sind daraufhin die Oberjuristen vereidigt worden. Oberrabbiner Simon Wedeies ist in den Streitfall der Oberjuristen nicht hineingezogen worden. Er war natürlich daran sehr interessiert, da er ja in schwierigen Fällen bei ihnen den Vorsitz führte und daher entscheidend mitzureden hatte. Wir können nun feststellen, daß das rabbinische Gericht während 260 8