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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 269

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 269)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644307--1728-2646072
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1623,22 das die Rechtsprechung der Juden regelte, nur das Ältestengericht uiid das Judenrichteramt erwähnt. Auch im Privileg Ferdinands III. vom 8. April 164823 werden im 10. und 11. Punkte, die von der jüdischen Gerichtsbarkeit handeln, nur die Ältesten und Richter genannt. Unter „Richter" konnten die Juristen nicht gemeint sei, da es im 10. Punkt heißt: „daß man den Juden Älteste und Richter vorgesetzt, selbige auch jedesmal ... in Eid und Pflicht genommen worden", während die Juristen niemals vereidigt worden sind. Deswegen erlangten auch ihre Urteile den Behörden gegenüber keine Rechtskraft. Dies kam besonders bei den Urteilen zum Ausdruck, die an das Appellationsgericht weitergeleitet wurden. Das Appellationsgericht hob alle Urteile der Oberjuristen als ungültig auf und wies die Sache zur neuerlichen Behandlung an die Judenältesten. Die Gerichtsbarkeit der Oberjuristen erlitt dadurch eine schwere Einbuße, so daß sich diese im Jahre 1655 genötigt sahen, an die böhm. Kammer das Ansuchen zu stellen, sie zu vereidigen. Über das Vorrecht in der Gerichtsbarkeit kam es nun zu einem Kompetenzstreit zwischen den Ältesten und den Oberjuristen. Das Gesuch der Oberjuristen wegen ihrer Vereidigung wurde den Ältesten zur Begutachtung vorgelegt. In ihrem Gutachten vom 12. Juli 1655 sagen die Ältesten, gemäß des Privilegs vom Ferdinand III. seien nur sie und der Richter, nicht aber die Juristen vereidigt, und dürfen salva appellatione Urteile fällen. „Allermaßen dieselben nur was jüdische Ceremonien betrifft studieren und darüber judicieren, keineswegs aber der Christen Jura, worauf sich vielmals ein Jud gegen den anderen beruft, bewußt weniger selbe studiert seien. Und wenn also von ihrem Urteil eine Appellation ergangen, jedesmal die Appellation selbe Sentenz, weiten die jüdischen Rechte mit den christlichen Rechten in vielen Punkten zuwider, cassiert, und daß wir de novo sprechen sollen, anbefohlen, dahero besagte Juristen vergeblich sich zum Jurament dringen tun." Die Ältesten schlagen nun vor, die Juristen überhaupt nicht, oder sie nur unter der Bedingung zu vereidigen, daß die Parteien gegen die Urteile der Juristen an die Ältesten und von diesen an das Appellationsgericht appellieren könnten. Daraufhin beauftragte die böhm. Kammer den Altstädter Richter Veit Pöpperle von Löwenberg nachzuforschen, warum die Juristen in Zivilsachen geurteilt haben, niemals aber vereidigt worden seien. Bei der am 14. Juli erfolgten Vorladung erklärten die Oberjuristen dem Altstädter Richter, daß bisher eine Vereidigung unnötig war, da ihr Urteil stets „williglich" anerkannt und respektiert wurde. Seit einiger Zeit jedoch seien die Juden in Ungehorsam geraten und mißachten ihre Urteile, wodurch die Gerechtigkeit leide. Sie wünschen nunmehr 7 259

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