Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 268)
- Language
- German
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es heißt:20 „Zur Zeit als Simon Wedeies Oberrabbiner war, entschied derselbe entweder allein oder mit Zuziehung der Appellanten (Oberjuristen) in folgenden Fällen: in Schmähsachen und in Streitigkeiten, die nicht krimineller Natur waren, bei Ehesachen, Ehescheidungen und Leviratsehen und zwar nach jüdischem Recht und Gesetz. In gleicher Weise entschied er auch in Betreff aller anderen Ceremonien, dann auch bei Zank und Schlaghändeln, Verfeindungen zwischen Eheleuten und Schlägereien, die ohne Blutrünstigkeit verlaufen sind." Unter Übertretungen in Zeremonial-Sachen hat man nach einem Berichte des Appellationsgerichtes vom 16. Feber 1708 verstanden: „wenn ein Jude am Sabbath arbeitet oder ungesegneten Wein (Nessach) trinkt oder Schweinefleisch und derartige verbotene Speisen ißt usw." Um die Frage zu beantworten, ob der Oberrabbiner und die Oberjuristen berechtigt waren, auch in Zivilsachen (Schulden, Darlehen, Verpfändungen usw.) Recht zu sprechen, müssen wir erst die damaligen jüdischen Gerichtsinstanzen kennen lernen. Während der Amtszeit des Oberrabbiners Simon Wedeies gab es drei Gerichtsinstanzen: 1. Das rabbinische Gericht, das aus zwei Gruppen bestand: a) das Oberjuristenkollegium, das sich aus dem Oberrabbiner und den Oberjuristen; b) das Juristenkollegium, das sich aus drei Juristen zusammensetzte. Bis zum Jahre 1668 gab es drei Oberjuristen und neun Juristen, von diesem Jahre an waren sechs Oberjuristen, drei mittlere und drei Unterjuristen, die für die Dauer angestellt waren. Sie erhielten keine festen Bezüge, sondern wurden für jedes gefällte Urteil von den Parteien entlohnt.21 2. Das Ä 11 e s t e n g e r i c h t, das aus den fünf Ältesten und den fünf Gemeindeältesten bestand, während die zehn Beisitzer an den Gerichtsverhandlungen nicht teilnahmen. 3. Das Judenrichteramt, das aus dem Judenrichter und einem beeideten Schreiber bestan<J. Der Richter sowie die Ältesten wurden nur für eine beschränkte Zeit gewählt. Beim Judenrichter pflegte man Geld, Pfänder und kostbar« Sachen zu deponieren. Er befaßte sich scheinbar hauptsächlich mit Urkunden und Erbschaftsangelegenheiten. Diese drei Gerichtsinstanzen bestanden schon seit früher Zeit nebeneinander in der Prager Judengemeinde und waren vermutlich ihre Befugnisse umgrenzt. Nach der jüdischen Polizeiordnung von 1627 durften in Geldsachen nur die Juristen (Rabbiner) urteilen, mit Ausnahme von über fünf Jahre alten Stars (Wechselverschreibungen), über die auch die Ältesten Recht sprechen konnten. Dagegen wird im kais. Privileg vom 23. Jänner 258 6