Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 267)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2644300-2644307--1726-2646070- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
nähmlieh, und hauset Primas und Ober Rabin unter der Gemein und gravieren nach ihrem Belieben, daß es die Gemeinde nit mehr erleiden oder erdulden kann." In ihrer Beantwortung geben die Ältesten einen Rückblick über die Umstände, die zur Aufnahme des Oberrabbiners führten, und über seine genau festgesetzten Befugnisse.17 Trotz der Verteidigungsschriften erwies sich der Rücktritt des Primas als unvermeidlich. Am 1. August 1647 überreichten die Ältesten, dem Auftrage der Kammer vom 29. Juli entsprechend, ein Verzeichnis von sieben Polizeimachern, welche die Bestimmungen für die kommende Ratswahl festlegen sollten, darunter wird „Moses Geizvogel, Aeltester und Primas gewester" genannt. Es war wieder ein Parteihader um die Besetzung der Ämter ausgebrochen, den allein zu schlichten der Oberrabbiner nicht imstande war; auch die Juristen mußten herangezogen werden. Es wurde gegen die „Factiones" und falsche Wähler sogar ein Bann ausgesprochen.18 Die böhm. Kammer aber ersuchte am 27. September 1647 die kais. Hofkammer in Wien, daß bei Gesuchen der Prager Judenältesten an den Kaiser die böhm. Kammer befragt werden solle, „nicht wie dies bei Confirmation des Rabbiners geschehen ist". Sie fügt dann hinzu: „... womit doch die Gemein der Prager Judenschaft nicht allerdings zufrieden gewesen." Dieses soll nichts anderes als ihre eigene Unzufriedenheit mit dieser Wahl besagen. IL Die jüdische Gerichtsbarkeit Die Judenältesten berichten in ihrer Verteidigungsschrift vom 7. Juni 1647 mit Bezug auf Oberrabbiner Simon Wedeies: „und hat solcher in geringsten mit politischen Sachen, ausgenommen was Ehestiftungen, Scheidungen und Hader-Händel zwische Ehe- und fremden Leuten sind, desgleichen wie sich ein j^der in Ceremonien verhalten soll, nichts zutun. Und weil er ein hiesiges Kind und zu besorgen, daß er wegen Freundschaft sich einigen respects gebrauchen möchte, haben wir ihm drei Obriste Juristen zugegeben, ohne welche er auch in seinen Verrichtungen kein Urteil machen kann." Damit ist gesagt, daß der Oberrabbiner als „Vater des Gerichtekollegiums" gemeinsam mit den Oberjuristen in Ehesachen, Streitfällen und Zeremonialangelegenheiten Urteile gefällt hat. Diese Urteilsfällung ist nach der kaiserlichen Konfirmationsurkunde vom 20. Feber 1647 dem Oberrabbiner allein zugestanden und eT hat sie auch zuweilen allein ausgeübt. Dieses besagt auch ein Gutachten der Prager Ältesten vom G. Feber 1708 über die Gerichtsbarkeit des Oberrabbiners Simon Wedeies, worin 5 257