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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 266

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 266)
Language
German
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IRI
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Krieg und trübseligen Zeiten, wodurch seithero das geineine jüdische Volk, unseren Legibus zuwieder, dermaßen in desordre und Mißbrauch kommen, daß sich fast keine solche Person zu dieser Funktion hat brauchen lassen wollen." Sie berichten nun über ihre Beratung und Beschlußfassung, „daß wir den Rabbi Simon Wedeies, welcher von etlichen Jahren hero unser Ober Magister und sonsten ein frommer auch zu diesem Ambt wohl qualifizierter Mann ist, zu unserem Obristen Rabbiner erkieset haben". Sie bitten nun den Kaiser, ihn zu bestätigen und in seine Protektion zu nehmen, Kaiser Ferdinand III. erließ d. d. Preßburg den 20. Feber 1647 ein Dekret an die böhmische Statthalterei, worin R. Simon Wedeies als Oberrabbiner bestätigt und ihm jede Hilfe bei Ausübung seines Amtes zugesagt wird. „Zumalen denn solches von ihnen zur Erhaltung des unter ihnen nach ihren Oeremonien hergebrachten Respekt und Bezwingung des Ungehorsams gemeint und gesichert wird." (Vgl. Beilage I.) Wie die Wahl zum Oberrabbiner, so erfolgte auch die Überreichung des Gesuches an den Kaiser seitens der Judenältesten ohne vorhergehende Fühlungnahme mit der für diese Angelegenheit zuständigen böhm. Kammer, Nicht ohne Absicht ist dieses geschehen, da von dieser Finanzbehörde ein entschiedener Widerspruch zu befürchten war. Ein solcher Widerspruch gegen die Wahl des R. Simon war nicht allein wegen des ihm ausgesetzten Gehaltes zu befürchten, sondern auch, weil die Prager Oberrabbiner nach altem Herkommen von der Zahlung jeder Kontribution und Steuer befreit waren, was bei dem neu gewählten Oberrabbiner eine ganz bedeutende Summe ausmachte, da R. Simon nebst seinem Amte, wie die meisten Rabbiner jener Zeit, Geschäfte, und zwar mit gutem Erfolge betrieb. Die böhm. Kammer war sehr verärgert, weil sie bei der Wahl seitens der Judenältesten umgangen worden und weil die Bestätigung des Kaisers ohne sie zu befragen erfolgt war. Die Gegner des Primators Moses Geizvogel, die ihm auch wegen Einführung einer neuen Polizeiordnung feindlich gesinnt waren, nützten diese Mißstimmung der böhm. Kammer aus, um Geizvogel beim Präsidenten der böhm. Kammer zu denunzieren. Dieser ließ den Judenprimas am 5. Juni 1647 zu sich kommen, hielt ihm sechs Beschuldigungen vor, die ihm seine Gegner zur Last legten, und drohte ihm, im Falle sie sich bewahrheiteten, mit dem Verluste von Leib und Leben. Moses Geizvogel wies mündlich, dann auch schriftlich die Unhaltbarkeit der Beschuldigungen nach, was auch die Ältesten, die sich mit ihrem Primas solidarisch erklärten, in ihrer Zuschrift vom 7. Juni 1647 taten. Als fünften Punkt der Anklage führen die Ältesten an: „So hätte der Primas sambt uns und seinen Anhang einen Obristen Rabbi erwählet, welcher der Gemeinde nit an- 256 4

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