Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 253)
- Language
- German
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Hirrschmann allerunterthänigst vorgestellt, daß vermög das seinem Großvater Löbl Hönig lindern 7. November 1761 verliehenen landesfürstlichen Privilegiums Sei Löbl Hönig und dessen Söhne in ihrer männliche Descendenz in allen Orten des Erbkönigreich Böheim Marggraf&chaft Mähren und Herzagthum Schlesien, wo jüdische Gemeinden befindlich sich nieder zu lassen, allda Häußer zu kaufen, oder zu bauen befügt seyen. Bei so beschaffenen und wahrhaft befundenen Umständen und da in Neuhauß wo des Bittlegers Sohn Herschmann ßich seßhaft machen will, eine Judengemeinde befindlich seyn, walt kein Anstand ob, es möge wie die Zahl der jüdischen Nummern in Neuhauß voll seyn, oder nicht, demselben zu Folge des Privilegiums den Heurathskonsens zuerteilen. Welch höchste Entscheidung dem Oberamte zu Wissenschaft und Nachrichtung — denn Verständigung des dasigen Magistrats bedeutet wird. K. Kreisamt Tabor, den 23. July 1792 Franz v. Streruwitz Rreiahaubtm " Beilage VIII. Zu Seite 220. Dekret der Landesregierung betreffend die Plechatschensteuer. Edler sonders Lieber. Aus dem über das Gesuch der Neuhauser Judenschaft, womit selbe für die bereits verstrichene Quatemberzeit Luciae et Otilie die 40 Stück gebräuchlicher Maßen der dasigen Geistlichkeit bei dem jährlichen für die dasige Obrigkeit zu begehenden Anniversaria abzureichende nur alte Plechatschen, das Stück per 5 Kreuzer rechnen dürfte erstattenden Bericht kommet hervor, daß dieser abzureichende 40 St. Plechat&chen für die Geistlichkeit eine uralte, schon längst erloschene von Jahrhunderten nicht mehr prägende Münze auch diesfalls keim Stiftbrief verhanden noch weniger aber eine ordnungsmäßige Verbindlichkeit der Judenschaft sondern lediglich ein uralt eingeführter Gebrauch seye, dieses auch von dem Neuhauser H, Probsten und dasigen Wixtschaftsambte eingesta nden werde, folglich es für eine besondere Kränkung angesehen werden müsse, von ihr Judenschaft etwas abzuverlangen, was re et forma nicht mehr vorfindig ist und was schon lange Jahre zurückzuerhalten, und einzubringen unendliche Schwierigkeiten und Geldauslagen gekostet haben möge. Nachdem nun nebst den jetzt angeführten lediglich die produeierten Theilzettel die sogenannten Plechatschen abzugeben ausweisen, welche aber in dieser Arth nicht mehr vorfindig sind und auch nicht vorhanden seyn können zu etwas unmöglichen aber Niemand verbunden werden kann, hingegen die N. Judenschaft in ihrer Herwegen eingebrachten Bittschrift nur um die Umänderung dieser nicht mehr aufbringlichen Plechatschen in Gangbahrer Münze u. zwar nach dem evalvierten (sie) Münzwerthe ansuchet und sich selbst erkläret u. anheischig machet von dieser alten Abgabe keinerdings abgehen zu wollen, so hat der Königl. H. Krei£- haubtmann sowohl dem Herrschaftl. Neuhauser Wirthschaftsambte als der dasigen Geistlichkeit und dorthigen Judenschaft anstatt der 40 St. Plechatschen künftighin dieser Abgabe in dem von Königlichem Münzambte eval vierten Werthe u. wie solche auch die von besagten Obrigkeitlichen wirtschaftsamte producirte Theilzettel ausweißen, der daselbst in Quatemberzeit zusammenkommenden Geistlichkeit mit 2 Fl. 45 xr dann den Pfarrer-Organisten u. Cantor neml. einem jeden statt zwey Plechatschen mit 7xr 3d. zusammen also mit 15 xr in das Herrschaft Neuhauser Obrigkeitl. Rentambt zur weiteren Überreichung an die betreffende Theile abführen wolle. Geben ob de Prager Schloß den 3. August 1781. F. zu Fürstenberg. 6t 243