Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 252)
- Language
- German
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Concediret ist, Einen von denenßelben mit denen seinigen flieh Zue Frauenberg in dero Herrschaftl. hauß bieß sothane Ungar. Troublen pasgiren einlogieren und aufhalten dürfe. Weillen aber Auch Von Ewer Hoch grafl. Excell. dergleichen Gnad Zue erhalten Ich Mir nit wenig unterthige Hoffnung Mache, Und Zwar daß dieselbe gndig erlauben möchte, daß Einige Von Mehr bemelt Meinen Befreundten eich nacher Neühauß in Sicherheit begeben Und bieß die Ungar Empöhrung gestillet an dieselbe in solcher unterth. Zue Versieht und Hoffnung Mein Unterth und gehörntes Bietten, Weillen diese Meine Befreunde .Sittlich Und gar Comportirliche Ehrliche Leuth, welche allenthalben wegen Ihres wohl Verhaltens Zeugnus gegeben wirdt, dieselbe geruhen gnadig Mir Zuer sonder. Gnadt Ein solches Gndig Zueriauben und deßnutwegen nacheT Neühauß ohne umterth. Maßgab dero gnäd. Befehlch ergehen Zue laßen, daß man selbige alldorten Einlaßen Und umb billige bezahlung Einige wohnnng Müthen Laßen, Auch Sie in solchen Schutz Und Protection nehmen solle, daß Sie, bieß Sie wiederumben Zue dem Ihrigen Zue kommen sich sicher sehen. Ruhig und Von Jeder Mäniglich ohn angefochten Leben Köntten, Welche hohe Gnadt Umb Ewer Hoch grätt Excell. in allen Gelegenheiten, wo dieselbe mit Mir gdig befehlen möchte, Unterth. Zue demerireo7 ich in gehorster Devotion Verharren werde Ewer Hochgraf. Excell. Unterth. gehorsamber Simbson Wertheimber Kay Und König, ober factor Und Judt. An Ihro Hochgräf. Excell. H. Herrn Hermann Jacob Tschernin Präs. 28. Xbris 1703. Copia decreti Der Herrschaft Neühauß obrigkeit. bestellten Ambt Zue übergeben Und anzuedeuten. Waß gestaldten Ich in hierin Gehorsambst gesetztes Petitum Supplikanten Simbson Wertheimber Kay iund Köng. Ober factor Und Judten, in Conöideration der von ihme angeführten allergdigsten Kay Und Köng. Privilegien, in so weith alß denen im Königreich Böheimb Außgesetzten Könglichen Pragmatischen ex juri tentio nicht prejudicirlich, Und nach Obrigkeitlichen Belieben Zue allen Zeiten, alles wieder fordern, Und gäntzlich aufheben Zue Können, gnadigi&t Deferiret. Dahero Hiemit (gnädigst erlaube Und befehle, daß der Jenige so mit diesen Meinen Obrigkeitlichen befehlch erscheinen, Und sich Von des Supplieanten in Berührten befreunden legitiimiren wirdt, sambt denen seinigen in die Stadt- oder Herrschaft Neühauß eingeladen umb billige Bezahlung einige wohnung Zu Müthen gestattet, Auch in solchen Schutz Und Protection genohmen werde. Daß Selbter sambt den seinigen, bieß Er wiederumben Von deren Kriegs troublen halber Schutz Zue begeben, sicher frey, oder Obrigkeit Änderst Gnädig Disponiret würde, Kuhig Und Von jedermaniglich unangefochten Leben könne. Wornach sich Eingangs gemelte Ambt der Herrschaft Neühauß wie Zue richten wißen wirdt. Wien d. 4. January 1704 _ H. J. gr. Tschernin Beilage VII, Zu Seite 211. Privilegium der Familie Honig v. Hönigsberg „Dem Neuhauser Oberamte. Nach hoher Grfl. Eröffnung vom 10. 1. M. ist zu Folge höchsten Hofdecrets von 22 ten Juny d. J. verordnet worden, es hätte hirnach Hönig v. Königsberg zu Bewirtung und Beschleunigung des Hetirathskonsenses für seinen Sehn 242 80