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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 234

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 234)
Language
German
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IRI
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gehöre, zumal das Komskriptiomsbueh über die Judm vom Magistrate geführt wird,118 weshalb nur dieser eine Zuverlässigkeit der von den Juden eingebrachten Vermögensfassion verbürgen könne. In der vom Wirtschaftsamte im Auftrage des Kreisamtes überreichtem Gegenäußerung wird ausgeführt, daß, da die Aufnahme der Juden in der Stadt Neuihaus der Schutzobrigkeit allein zustehe, so folge daraus, daß die Judenschaft auch der obrigkeitlichen Amtshandlung rücksichtlieh ihrer Person unterliege, vorzüglich im Falle, wo es um die Einhebung der Steuer zu tum ist. Es sei daher beleidigend für die Obrigkeit, „von dem Magistrate um einstellung der Einmenung in Magistratualgeschäften belangt zu werden" und es wird gehorsamst gebeten, „den Neuhauser Magistrat hierwegen zu Recht zu weisen". Das Kreisamt schloß sieh diesen Ausführungen an und entschied «zugunsten des.Wirtschaftsamtes. Schließlich sei noch der jüdischen Steuereinnehmer erwähnt, die vom den Juden gefürchtet und daher sehr unbeliebt waren. Als solche für den Täborer Kreis waren 1739 bis 1741 Markus Ascher oder Ascherkatz gemannt, der 1741 gegen dem Neuhauser Branmtwednhauspächter Hirschel Samuel und dessen Sohn Samuel Hiirschel die Anzeige wegen unrichtiger Komtributionszahlung am das Täborer Kreisamt erstattet hatte. Ferner 1790 Samuel Ferd oder Fürth, wohnhaft in Kaladej, und Mathias Stedry, wohnhaft im Istemnitz, später (1795) in Neuhaus. Nach Errichtung der k. k. Direktion des jüdischem Steuergefälles (1809)114 war der Vorsteher der Neuhauser Judengemeinde, Low Bobele, BeziTkssteuereinmehmer, der wegen seines humanem Verfahrens sich allgemeiner Achtung und Liebe erfreute. Zum jüdischem Steuerdirektor ernannt, übersiedelte er dann nach Prag, wo er im Jahre 1846 starb und nach Neuhaus überführt und daselbst beerdigt wurde. IV. Die jüdische Gemeinde. 1. Gemeindeverwaltung. Bei dem für die Juden geltenden Numerus »clausus konnte natürlich in Neuhaus von einer jüdischen Gemeinde im gewöhnlichen Sinne des Wortes nicht die Rede sein. Die Obrigkeit ernannte den Judenrichter oder Gemeindevorsteher, der allein die Gemeindeangelegenheitem verwaltete und die von der Gemeinde an die Obrigkeit und die Stadt zu bezahlenden Abgaben sowie auch die Ausgaben für die Erhaltung der Gemeimdeimstitutiomen auf die einzelnen Familien verteilte. Doch geschah dies immer im Einvernehmen mit dem letzterem. Es ist nur ein 224 42

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