Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 232)
- Language
- German
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und Lehrers, sondern ein Sohutzzins von dem Hause dieses Gemeindefunktionärs. Das Rentamt könne daher das Bittgesuch nicht befürworten, es sei vielmehr der Meinung, daß hier eine au billige Nachsicht für die ohnehin nicht zu »ehr belastete Judengemeinde die gänzliche Sistierung aller obrigkeitlichen Zinsrechte herbeiführen möchte, da die Bittsteller dann auch alle anderen rechtmäßigen „Zinsungen" zu beanstanden sich für berechtigt halten würden. Bs wird «daher die Abweisung des Gesuches beantragt und das um so> mehr, als diie Judengemeinde sich der hochobrigkeitlichen Gnade um so weniger empfohlen hat, als sie nicht nur den beanstandeten Leinwandzins, sondern den ganzen Zins von 78 Fl 50 x seit dem Jahre 1723 nicht bezahlt hat und so, statt der Anerkennung der 'Gnade und des Schutzes der Obrigkeit, in offenbarem Eigennutz die von dem Vorsteher schon längst eingehobenen ,Zinsen4 strafbar der Obrigkeit vorenthält/' Zum Schluß sieht sich das Wirtschaftsamt veranlaßt, ^um Ruhme der Judengemeinde" <zu konstatieren, daß bis zum Jahre 1822 „weder die Judengemeinde noch ein einzelner Familiant nicht in mindester Art die hohe Obrigkeit in Bezug um Nachsicht, oder eines Nachlasses ihrer Schuldigkeit in Anspruch genommen" und ihre Steuer und Abgaben „mit der nur denkbaren geschätzten Überzeugung pünktlich und gewissenhaft abgeführt haben". Über die Erledigung dieses Gesuches schweigen die Akten. 3. Abgaben an die Stadt. Laut obiger Fassion zahlten die Neuhauser Juden: 1. einen jährlichen Stadtizins von 9 Fr 20 x oder laut Notiz des Judenrichters halbjährlich 4 Schock 4 Fl 40 x. Es ist dies dieselbe Abgabe von 8 Schock Groschen^ welche den Juden laut Dekret des Johann Joachim Grafen Slawata vom 18. Dezember 1674 als Beitrag zur Stadtwache an die Stadt entrichten auferlegt wurde;110 2. für die Wächter „durch 3 Jahrmärkte" jährlich 1 Fl 48 x und 3. für den Choralisten 30 x. Dazu kommt noch als indirekte Judensteuer die Veirzehrungssteueir, welche die Juden von den Lebensmitteln an den Staat mittelst „Palletierung" zu entrichten hatten. Im Jahre 1790 betrug die von der Neuhauser Judenschaft entrichtete Verzehrungssteuer 595 Fl.111 Anfangs 1791 überreichten die Juden an das Kreisamt in Täbor ein Gesuch um die Pauschalierung der jüdischen Verzehrungssteuer. Im Auftrage des KTeisamtes vom 24. Jänner 1791 wurden die in Neuhaus wohnenden jüdischen Familien vom Neuhauser Oberamte zu einer „Selbstpauschalierung" aufgefordert unter genauer Angabe der Zahl und des Alters der Personen und „den von ihnen wöchentlich verzehrenden, der Verzehrungssteuer unterworfenen Konestibilien (= Nahrungsmittel). Die Judenschaft erklärte hierauf, folgenden Pauschalbetrag zahlen zu wollen: 222 40