Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 231)
- Language
- German
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Nachdem aus dem erstatteten Bericht hervorgeht, daß die Plechatschen-Abgabe keine ordnungsmäßige Verbindlichkeit der Judenschaft sei, was von dem Neuh&user Propste und dem Wirtschaftsamte zugestanden wird, da ferner die Plechatschen uralte Münzen seien, die seit Jahrhunderten nicht mehr geprägt und deren Aufbringung den Juden fast unmöglich ist, so wäre es eine besondere Kränkung, von der Judenschaft etwas zu verlangen, was nicht mehr vorhanden ist, da ja zu einer unmöglichen Leistung niemand gezwungen werden kann. Da aber die Judenschaft in ihrem Bittgesuch nicht um die Enthebung von dieser uralten Abgabe bitte, sondern nur um die Erlaubnis, statt der Plechatschen das Äquivalent abführen zu dürfen, so habe der Kreishauptmann das Wirtschaftsamt, die Geistlichkeit und die Judenschaft in Neuhaus zu verständigen, daß die Juden fortan für die Geistlichkeit statt der 40 Plechatschen deren Wert, wie dieser in den VerteilungS'zetteln geschätzt wird, nämlich mit 2 Gulden 45 Kreuzer, danin dem Organisten und Kantor jedem statt der 2 Plechatschen je 7% Kreuzer an das obrigkeitliche Rentamt zur weiteren Verteilung abzuführen haben werden. Laut dieser Entscheidung hatten die Juden in der Folge statt der Plechatschen abzuführen: 2 Fl 45 x + 15 x 3 fl., den Gulden zu 60 Kr. gerechnet. Die Juden erklärten sich jedoch bereit, für die 40 Plechatschen ä 5 x 3 Fl 20 x zu bezahlen, davon abgerechinet die obrigkeitliche Vergütung von 15 x für je vier Stück Plechatschen 2 Fl 30 x, so daß sie nunmehr statt der Plechatschen den Betrag von 50 Kreuzer jährlich an die Obrigkeit abzuliefern hatten. Bis zum Jahre 1823 bezahlte die Neuhauser jüdische Gemeinde sämtliche Abgaben an die Obrigkeit pünktlich. Seit diesem Jahre stellten die Juden jedoch die Zahlung ein und im Jahre 1833 überreichten sie dem Grafen Ozernin eine Eingabe, worin sie um die Aufhebung dieser wie auch der anderen veralteten, dem Gesetze nicht mehr entsprechenden Judensteuer, namentlich des Leinwandzinses und des Zinses vom Schlacht- und Judenschulmeisterhause baten. Diese Eingabe befindet sich leider nicht unter den Akten, doch aus dem Gutachten des obrigkeitliehen Wirtschaftsamtes, worin die Abweisung des Ansuchens beantragt wird, erfahren wir einiges über die Begründung des jüdischen Ansuchens. Da heißt es: „Die seit dem Jahre 1771 datierende Entrichtung dieser Abgaben lasse für die Rechtmäßigkeit derselben nm so weniger einen Zweifel aufkommen, als das Wesen und der Ursprung derselben nicht mit der Angabe der Bittsteller übereinstimmen, da der Leinwand-zins keineswegs eine besondere Erwerbsteuer, sondern eine mit dem Schulgelde verbundene Schuldigkeit ausmache, die für alle Zeiten zahlbar sein muß. Ebenso sei die Abgabe vom Schlacht- und Schulmeisterhaus keineswegs eine Steuer für die Haltung des Schlächters 39 221