Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 230)
- Language
- German
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ner 1781 den Kreishauptmann in Täbor, das Anliegen der Juden und dessen Berechtigung gründlich zu untersuchen, von dem Neuhauser Wirtschaftsamte einen Bericht über den Ursprung dieser Plechatschenabgäbe einzufordern und „über den Befund" dem Landesgubernium einen ausführlichen Bericht zu erstatten. Im Auftrage des Kreisamtes fand am 13. März im Neuihauser Oberamte eine protokollarische Einvernehmung der Juden in Gegenwart des Neuhauser Propstes und des Oberamtmannes statt. Die Juden wiederholten und begründeten ihre Bitte und erklärten, daß ihnen über Zeit und Ursprung dieser Steuer nichts bekannt sei. Der Oberamtmann Ambroseh erklärte, daß in der Tat weder ein Stiftungsbrief noch irgendeine andere Urkunde vorhanden sei^ auf welche die Fondation und Verteilung der Plechatschen sich gründe. Bloß die Verteilungszettel geben darüber Auskunft, daß die Plechatschen nach uraltem Brauch an die Geistlichkeit verteilt werden. Der Propst von Eberg erklärte, daß die Geistlichkeit die Plechatschen eigentlich nicht von den Juden, sondern von der Obrigkeit erhalten hätte. Wenn die Juden solche nicht mehr an die Obrigkeit -abführen werden* werde die Geistlichkeit sich mit der Obrigkeit abzufinden haben. Dieses Protokoll wurde an das Kreisamt und von diesem am 17. März an das Gubernium weitergeleitet mit dem Gutachten, daß das Ansuchen der Juden vollkommen begründet sei, da die Plechatschenabgabe keine gesetzliche Grundlage habe. Er sei daher der gehorsamem Meinung, daß, da die Juden die uralten Münzen nicht mehr herbeischaffen können, sie statt derselben das Äquivalent von fünf Kreuzer per Stück abzuführen berechtigt sein sollen. Im Auftrage des Gulberniums forderte das Kreisamt von dem Neuhauser Oberamte weitere Auskunft darüber, 1. ob die Geistlichkeit die von den Juden abgeführten Plechatschen zu behalten »oder an die Obrigkeit abzuliefern oder den Juden abzugeben pflegte, damit sie dieselben in Zukunft wieder vorlegen können? 2. Wieviel es ungefähr die Juden gekostet haben mag, um „sothane Plechatschen entweder von den Neuhaußer Obrigkeitlichen Renten oder von der Geistlichkeit oder auch wo immer einzulösen, um solche . . aUjährlieh in re et forma der Geistlichkeit vorlegen zu können"? Die Antwort des Oberamtmannes Amibroseh lautet dahin, daß die Geistlichkeit die ihr zugeteilten Plechatschen weder an die Obrigkeit abzuliefern, noch der Judenschaft zurückzugeben verhalten werde, folglich haben die Juden solche Münzen weder von der Obrigkeit noch von der Geistlichkeit einhandeln können, „sondern mußten solche immer in Prag und auf dem Lande unter der Judenschaft zusammensuchen und diese . . . das Stück zu 4, 5 et 6 xr einhandeln". Hierauf erfolgte die Entscheidung109 des Prager Oberguberniums vom 3. August 1781, worin es heißt: 38