Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 224)
- Language
- German
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welcher im Jahre der französiseihen Julirevolution und der fieberhaften Freihedtebewegung in Polen, Italien, Belgien, Deutschland usw. als Anachronismus anmutet.105 Die Antwort des Grafen vom 30. April 1830 lautete dahin, „die dem Joseph Kaufried 'bereits erteilte Bewilligung über Übertragung seiner Scihutznummer sei vorläufig nicht nach der Stadt Neuhaus, sondern bloß auf die Herrschaft gemeint. Erst wenn die dem Erlöschen nahe FamiHennummer des Nathan Wottitz erledigt sei, werde Joseph Kaufried in diese Nummer vorrücken. Den Privilegien der Stadt wäre demnach durchaus nicht zu nahe getreten." Am 31. März 1835 überreichten 8 Neuhauser „Kaufleute Namens aller übrigen Schnitt- und Krämerwaaren-Handelsleute" eine Beschwerde an den städtischen Magistrat über „zwey aus Mähren von Nifcolsburg hieber ordentlich eingewanderte Juden die Gebrüder Michael und Jonas Wenngraf4, welche in Neubaus „ein ordentliches Etablissement, eine Niederlage für ihre Schnitt und sonstige Waaren" errichtet, wo sie „in dem Hause beim Podhaysky dermal Zämecmk ein förmlich eingerichtetes offenes Gewölbe" führen, trotzdem sie nur berechtigt sind, in der Stadt Hausierhandel zu treiben, was „den hierstädtisichen zum Handel 'befugten Bürgern und Kontribuenten zum großen Naclhtheile gereichet". Sie bitten daher, die beiden Brüder streng nach den Haiusierervorschriften zu behandein, sie wegen Mißbrauches der Hausiereriaubnis „von der Stadt abzuschaffen, inmittels aber ihre Waaren in gerichtliche Sperre zu nehmen". Den Brüdern Wenngraf wurde hierauf vom Magistrate1 in Gegenwart zweier der beschwerdeführenden Handelsleute „der Unfug verboten und dem Polizeiamte aufgetragen, auf benannte Juden ein aufmerksames Auge zu haben und selben unverzüglich die Waaren im Betretungsfalle ähnlicher Art zu confiszieren".108 Steuer. Die direkte Steuer, welche die Neuhauser Judenschaft zu entrichten hatte, war eine dreifache, u. zw.: 1. die ordentliche Kontribution oder Staatssteuer samt den Orts-, Kreis- und Landeszuschlägen, 2. die Abgaben an die Obrigkeit, 3. die besonderen Abgaben an die Stadt. 1. Die auf die Landjudenschaft Böhmens entfallende Staatssteuer wurde von den Landesdeputierten gemeinsam mit den von jeden der 12 Kreise gewählten 3, zusammen 36 „Kreisanlegern", die alle drei Jahre in Prag (Smfchov) zusammenkamen, auf die einzelnen Kreise verteilt. Darauf wurde in den Kreisstädten die auf die Kreise entfallende Anlagsquote von den 3 Kreisanlegern auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt. Schließlich wurde in jeder Gemeinde die Steuer durch 214 32