Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 216)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2644300-2644307--1675-2646019- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
dem wiederholten Ansuchen des Moyses Löbl Kohn um die Erlaubnis zur Eröffnung eines Ladens in einem christlichen Hause statt, „weil dessen Häuschen wirklich so beschaffen war, wie es von dem Bitfcsteller beschrieben wird". „Um jedoch", so fügt er vorsichtig hinzu, „allen etwaigen Anständen und Beschwerden auszuweichen und der Sicherheit halber, daß hiedurch nicht irgend ein allerhöchstes Gesetz überschritten werden würde, möge der Bittsteller aueh bei der hohen Landes- oder allerhöchsten Hofstelle um die Bewilligung ansuchen." Ob und wann die Neuhauser Schutzjuden öffentliche Läden in der Stadt eröffnet hatten, darüber schweigen die Akten. Einen Hauptfaktor in der Erwerbstätigkeit der Neuhauser Juden in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts bildete der Wollhandel, den besonders die Brüder Isoac und Samuel Bobele und der Tabakhauptverleger Jakob Wiener im großen betrieben und dessen Berechtigung ihnen von der bürgerliehen Kaufmannschaft nicht strittig gemacht wurde. Aber auch hierin suchte der Magistrat den Juden Schwierigkeiten zu bereiten. Die mit Wolle beladenen Lastwagen mußten durch die enge Pfarrgasse zu den Judenhäusern fahren, wo sie abgeladen oder aufgeladen wurden. Da wurde ihnen ein Dekret des Neuhauser Magistrates vom 27. Juni 1794 zugestellt, laut welchem es ihnen verboten wurde, mit Wolle hochbeladene Lastwagen durch die Pfarrgasse, welche die einzige Zufahrt zu ihren Häusern bildete, fahren zu lassen. Das. Verbot wurde damit begründet, daß die enge Pfarrgasse für die Durchfahrt großer Lastwagen nicht geeignet sei, weil hiedurch die Häuser erschüttert „sowie den Gebäuden nachtheilige Reibungen verursacht wird". Die Wagen müssen vielmehr jederzeit soweit abgeladen werden, daß sie ganz bequem, ohne mindestes Anstreifen durch die enge Gasse fahren können. Die Juden nahmen dieses Verbot zur Kenntnis und suchten demselben dadurch Rechnung zu tragen, daß sie daraf achteten, daß die beladenen Wagen schmäler als die Gasse wären, so daß sie ohne Anstreifung durchfahren könnten. Doch der Magistrat ließ auch die schmäleren hocihbeladenen Wagen nicht passieren, sondern bestand darauf, daß die Wollsäcke abgeladen und partieweise durch die Pfarrgasse geführt werden. Dadurch wurde den Juden der Wollhandel sehr erschwert oder gar unmöglich gemacht, da durch das Abladen der Säcke bei Regenwetter die Wolle naß und beschädigt wurde. Sie wandten sich daher am 21. Juli an das Kreisamt in Täbor mit folgender, von Samuel Bobele und der Frau des greisen Isaac Bobele, Anna Bobele, unterschriebenen Beschwerde: „Löbliches Königliches Kreisamt. Aus beyliegendem Decrete der Stadt Neuhausser Magistrates ist zu ersehen, was für eine Beschränkung der Städtischen Judenachaft in 206 24