Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 215)
- Language
- German
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zahlen dürfe als vorher." Er übersah jedoch die Tatsache, daß die um das vielfache gesteigerte Judensteuer von der gleichen oder gar verminderten Zahl der Juden gezahlt wurde, während sich die christliche Kaufmannschaft in den letzten anderthalb Jahrhunderten vielfach vermehrt hatte^ was die Kaufleute selbst 'zugaben, indem deren Sprecher weiter ausführte, daß „besonders der hiesige Handelsstand sich nach und nach so vermehret, daß dermahlen sieben Kaufleute und elf Krämer sich befinden, Bey welcher Gestalt der Sache offenbar an Tag liegt, daß wenn der Judenschaft alhier ein größeres Recht zum Handel wie vorhin eingestanden werden sollte, die christliche Kaufleute und Krämer in ihrer zustehenden Nahrung so heruntergesetzt würden, daß einer nach dem anderen zu Grund gehen müssen, wie es die Beispiele zeigen, daß der Kaufmann Franz Grünauer vor einigen Jahren und der Kaufmann Weyworal ohmlängst seinen Laden zu sperren bemüßiget waren.. Schließlieh führen sie noch das Argument ins Treffen, daß „wenn der Judenschaft zu dem gegenwärtigen Handel berechtigt gewesen wären, selbe ja nicht Ursache gehabt hätten, um den Legitimationsschein dermahlen anzusuchen". Das von dem Oberamtmann Ambrosich, dem städtischen Aktuarius Rohr, den Batdeputierten Mazetti und Hieber und vier bürgerliehen Kaufleuten einerseits, und den Juden Isak Bobele, Samuel Bobele, Moses Kohn und Jakob Wottitz unterschriebene Protokoll wurde am 11. November vom Neuhauser Oberamtmann an das Kreisamt Tä/bor mit einem Begleitschreiben übermittelt, worin berichtet wird, daß zwar das der Neuhauser Bürgerschaft von Ferdinand Wilhelm Graf Slawata am 9. Juli 1685 erteilte, vom Kaiser Karl VI. am 13. Jänner 1739 bestätigte Privilegium existiere, er habe jedoch kein Bedenken getragen, den Juden den verlangten Erlaubnisschein zu erteilen im Hinblick auf das obenzitierte allerhöchste Zollpatent und das allerhöchste Hofdekret vom 19. Oktober 1781, wornach „der Judenschaft der Großhandel sowohl, als Waaren Commercialhandel allerghnädigst bewilligt werden". Die Entscheidung des Kreisamtes in diesem Prozesse ist aus den Akten naeht zu erfahren. Doch unterliegt es keinem Zweifel, daß mit Rücksicht auf das Gutachten des Oberamtes die Besehwerde der Neuhauser Kaufmannschaft abgewiesen wurde. Im Frühling 1786 baten Samuel Bobele, Isak Bobele und Moyses Löbl Kohn um die obrigkeitliche Bewilligung, öffentliche Läden zu ihrem ä la minuta Handel (Detailhandel) in Bürgerhäusern in der Stadt eröffnen zu dürfen. Doch Johann Rudolf Graf Ozernin wies am 8. April ihre Bitte ab mit der Begründung: „Er sei keineswegs gesonnen, seine Neuhauser Bürgerschaft und den Handelsstand in ihren Reehten und in ihrem Erwerbe schädigen zu lassen", doch gab er am 13. Feber 1788 23 205