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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 214

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 214)
Language
German
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IRI
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schaft den Gegenstand der Beschwerde durah eine protokollarische Einvernahme der Parteien erörtern und das von allen unterfertigte Protokoll dem Kreisamte einsenden. Zugleich möge das Oberamt berichten, ob das angebliche Privilegium existiere und jemals landesfürstlich bestätigt wurde/' Die protokollarische Einvernahme der beiden Parteien fand im Neuhauser Oberamte am 24. Oktober 1785 statt. Die Vertreter der beschwerdeführenden Kaufmannschaft wiederholten die in der Eingabe an das Kreisamt enthaltenen Beschwerden, worauf die Juden erwiderten: „Das Privilegium, worauf sich die christliche Kaufmannschaft berufe, sei für die gegenwärtige Zeit nicht mehr anwendbar, und zwar 1. weil zu jener Zeit die Juden im Königreiche Böhmen 30.000 Fr an landesfürstlicher Steuer entrichteten, während sie heute 232.000 Fr abzuführen haben. 2. Die Judenschaft Böhmens wurde von den jeweiligen Landesfürsten bis auf einige Artikel zum Handel und Wandel privilegiert, welches Privilegium auch unter jetziger glorreicher Regierung Kaiser Josefs II. bestätigt wurde. Die Neuhauser Juden dürfen daher mit allen nicht ausdrücklich verbotenen Artikeln Handel treiben, um sich zu ernähren und die hohe Steuer entrichtein zu können. 3. Die Neuhauser Judenschaft wäre jederzeit von Seiten der hohen Landesstelle im Betrieb ihres Handels geschützet worden, wie dies aus dem hier ysub S i e g e 1 VI* beiliegenden, auf die Beschwerde des Neuhauser Handelsstandes erflossenen hohen guberial Bescheide" zu ersehen ist, sowie auch aus der Beilage ,s u b S i g 1 VH' zum Überfluß erhellet, daß aus der nämlichen Ursache der Prager Handelsstand mit seiner Beschwerde unter 23. 9 mbris 1780 abgewiesen wurde. 4. Da die Neuhauser Juden bekanntlich sich bloß vom Handel ernähren, so ergibt es sich von selbst, daß sie in ihrem Handel nicht gehindert werden dürf en. Wie sollen sie sonst die ihnen auferlegten landesfürstlichen Abgaben von jährlich 1350 Gulden bezahlen können. Was die überzähligen Juden betrifft, so ist Isaac Bebele statt des Juden Khon in die Schutz-Nummer eingetreten. Dem Jakob Wiener hingegen ist der Aufenthalt in Neuhaus nur für die Dauer der Pacht des Bezkkstabaksverlages erteilt worden, während er den Wollhandel en gros nicht für sich, sondern für seinen Schwiegervater Isaac Bobele betreibe. Die Neuhauser Judenschaft 'bittet daher „in nochmaliger Beziehung auf die unter jetziger glorreichsten Regierung erhaltenen allerhöchsten Privilegien Gonfirmation, damit geschützet zu werden." Hierauf replizierte der Sprecher der Handelsleute: „Der Umstand, daß die Judensehaft jetzt mehr an Steuer zahle als vorher, könne die den Handelsleuten erteilte Privilegium nicht aufheben, zumal auch die christliche Kaufmannschaft in Böhmen gegenwärtig eine größere Steuer 204 22

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