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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 213

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 213)
Language
German
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5 angeführt, daß Oberamtmann Ambrosch die Tuchmacher zwingen wolle, die Wolle nur bei den Neuhauser Juden abzunehmen „und er die von denen hungarisehen Golgozenser Juden dahin gebrachte 14 Zentner Wolle via facti in Beschlag genommen habe", und weiters die wiederholte Beschwerde, daß die Obrigkeit eine Vermehrung der Juden in der Stadt stillschweigend dulde. Die Angelegenheit der Galgoezer Juden wurde mittelst Hofdekret vom 22. April dahin erledigt, daß denselben die beschlagnahmte Wolle freigegeben und den Neuhauser Tuchmachern der Bezug von 140 Zentner Wolle von ungarischen Juden zugestanden wurde. Dagegen wird die Beschwerde über die Vermehrung der Juden in Neuhaus durch das Hofdekret vom 26. Juni 1781 als unbegründet abgewiesen.98 Zu einem neuerlichen Einschreiten der Neuhauser Kauf- und Handelsleute gegen den „unerlaubten jüdischen Handel" kam es erst im Jahre 1784. Nach der Publizierung des allerhöchsten Zollpatentes vom 16. September 1784, nach dessen § 38 den Juden in Städten und Märkten ein Erlaubnisschein zum Handel mit jenen ausländischen Waren, die nur in den Hauptstädten verzollt werden, erteilt werden könne, suchten vier Neuhauser Schutzjuden sowohl bei dem obrigkeitlichen Wirtschaftsamte als auch beim Magistrate um die Ausfolgung eines solchen „Handlungsattestes" an, welches ihnen beiderseits erteilt wurde. Darin sahen die Neuhauser Kaufleute nicht mit Unrecht eine amtliche Aufhebung ihrer, die Einschränkung des jüdischen Handels betreffenden Privilegien, weshalb sie in einer Eingabe an das Täborer Kreisamt darüber Beschwerde führten, daß 1. die Neuhauser Juden außer mit Wolle und wenigen anderen ihnen zum Handel erlaubten Gegenständen auch mit allen anderen Waren Handel treiben, was ihnen laut den, den Neuhauser Bürgern erteilten Privilegien verboten werden müßte, 2. daß außer den zum Wohnen in Neuhaus privilegierten vier jüdischen Familien noch andere sich daselbst aufhalten und Handel treiben. Als solche werden Isaac Bebele und der Großfabrikant Jakob Wiener namentlich angeführt. Sie bitten daher um Schutz ihrer Privilegien. Darauf erhielt das Neuhauser Oberamt eine Zuschrift des Täborer Kreisamtes vom 7. November 1785 folgenden Inhaltes: „In der beiliegenden Besehwerde gegen den Handel der Juden berufen sich die Neuhauser Handelsleute auf ein altes Privilegium, wonach den Neuhauser Juden aller Handel außer mit Wolle usw. verboten sei. Da aber die Handelsleute bloß einen Brief des ehemaligen Grundherrn Slawata und eine Antwort des Magistrats beilegen, welche Schriftstücke doch kein Privilegium ausmachen, so wäre jedes Handelsverbot gegen die Juden wider das klare Gesetz de dto 1781, wonach denselben aller ehrliche Handel erlaubt sei. Das Oberamt möge daher unter Beiziehung des Magistrats, der Handelsleute und der Juden- 21 203

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