Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 211)
- Language
- German
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von uns trennt, ist nicht zu dulden, daß ein mit dem theüersten Erlösungs-Preis erkauftes Geschöpf (als wir Christen sind) der Gefahr abergläubischer Sitten ausgesetzt wohne. Und da ich nichts, als hiedurch die Pflichten meines mir anvertrauten Amtes (wovon mir einst die strengste Rechenschaft bevorsteht) zu erfüllen gedenke: so zweifle ich um so weniger, daß ein löbl. Magistrat voreilen (sie!) wird, mein Verlangen zu unterstützen. Ich empfehle Sie insgesamt der Obhut des Allerhöchsten und beharre mit wahrer Achtung Eines Löblich Wohlweysen Magistrats aufrichtiger in Christo diener Procop Benedikt Freyh. von Eberg m. p. Probst Neuhaus, den 29 ten December Ao. 1779. Ob und welche Folgen diese Zuschrift für die in bürgerlichen Häusern wohnenden Juden hatte, bleibt dahingestellt. Dem Jakob Wiener, seit 30. Juni 1776 alleiniger Pächter des Tabakhauptverlages, war es schon in diesem Jahre gelungen, in den Besitz eines eigenen Hauses rau gelangen. Graf Procop Adalbert Ozernin gab dessen Ansuchen um die käufliche Überlassung des alten, baufälligem iherrschaftlicihen „Judenhäusels" am Karlshof, das bereits seit zwanzig Jahrein von Juden (Baruch Winternitz und Witwe Elisabeth Hirschel) bewohnt wurde, „in Ansehung sowohl seines eigenen als besonders seines Schwiegervaters (Isaac Bebele) mir bekannten redlichen Betragens" statt und verkaufte ihm dasselbe „zu seyn Handlungs- und Nahrungsbetrieb" um den Betrag von 500 Gulden rhein. und einem jährlichen Haus- oder Schutzzins von 10 Gulden. Doch hätte der Käufer das Haus auf eigene Kosten zu restaurieren, wozu ihm die erforderlichen Baumaterialien vom gräflichen Wirtsehaftsamte zu einem billigen Preise geliefert werden sollen. In der Session des Neuhauser Stadtrates vom 30. März 1776 wurde eine Zuschrift des k. k. Kreisamtes „sambt allegirter Hoher Landes Gubernial Verordnung" verlesen, wonach den „albiesigen 5 Juden" (Schutejudem) der Handel mit Gold und Silber erlaubt wurde, doch „mit der Ernstlichen Wahmung, daß sie derley Gold und Silber bei Leib und Leben Strengst nicht außer Land Schwärzen sollen.*5 Das war Wasser auf die Mühle der gegen den jüdischem Handel kämpfenden Neuhauser Kaufmannschaft. Wie wir oben gesehen haben, hatte die Neuhauser Bürgerschaft schon um das Jahr 1775 eine Petition wegen der Vermehrung der Juden in Neuhaus und der „von denen Juden herrührenden Bedrückung am Ihre K. u. K. apost. Majestät" abgesandt. Damit hängt es wahrscheinlich zusammen, daß die Kauf- und Handelsleute im Jahre 1776 in einer Ein- 19 201