Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 207

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 207)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2644300-2644307--1666-2646010
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

schreiben" und er erteilt ihnen die Ermahnung, sieh in Zukunft „derley Vorschreibungein gegen ihrer Obrigkeit zu enthalten". Im folgenden Jahre kaufte Isaac Bobele auch das Haus des Benjamin Bindeies um den Betrag von 2817 Fl, worin er seinem „Tabakfaetor" unterbrachte, während er selbst im Schmeißerschen Hause wohnte. Nach Ablauf des sechsjährigen „Mietsvertrages" bat Bobele den Grafen um die Erlaubnis, die beiden Häuser, das Schmeißerisdie und Bindelessche, zu einem Hause vereinigein zu dürfen. Das von ihm scheinbar gemietete, in Wirklichkeit gekaufte bürgerliche Haus sollte durch die Vereinigung mit dem Bindelesschem Hause auch grundbücherlich als sein Eigentum eingetragen werdein. Der Neuhauser Stadtrat, vom Wirtschaftsamte aufgefordert, die grundbücherliche Eintragung der beiden Häuser binnen 3 Tagen zu vollziehen, antwortete in einer Zuschrift vom 20. Dezember 1772, daß er in so kurzer Zeit nicht imstande sei, „gehorsamst aufzuwarten, anerwogegen (er) in die der Stadt gnädigst ertheilten Slawatischm Privilegia nicht minder in die Stadtbücher allwo dieße Haüßer einzuschreiben, ein wenig einzusehen Höchst nöthig habe". Er bitte um eine Verlängerung des Termines. Nach einigen Tagen überreichten Bürgermeister und Rat im Namen der gesamten Bürgerscihaft eine Eingabe an den Grafen, worin gegen die Vereinigung der 'beiden Häuser protestiert wird. Zur Begründung wird unter anderem angeführt: 1. das Schmeißersche Haus sei als ein im Besitz der Obrigkeit sich befindliches Christenhaus im Grundbuch eingetragen und so bestehe die Hoffnung, daß die Obrigkeit sich einmal des Hauses entledigen wolle und es einem Christen verkaufen werde, wodurch es dann wieder der Militärbequartierung unterliegen und „die mit so viell officiers quartieren überhäuffte Bürgerschaft Subleviert werden würde", während es im Besitz des Bobele von der Militärbequartierung befreit sein würde; 2. der Übergang dieses Hauses an einen Juden als fünftes jüdisches Haus verstoße gegen die städtischen Privilegien. Es wird daher gebeten, Bobele mit seinem Ansuchen abzuweisen, „damit dieses Hauß als Christliches Hauß der Stadt verbleiben möchte". Das Wirtschaftsamt übersandte am 3. Jänner 1773 diese magistratische Eingabe an den Grafen nadi Prag mit einem Gutachten als Begleitschreiben, worin angeführt wird: „Der Magistrat irre darin gewaltig, wenn er glaubt, daß durch die Vereinigung der beiden Häuser die jüdischen Familien gegen ihre Privilegien vermehrt werden, da hiedurch bloß das *iine jüdische Haus vergrößert wird. Auch der Einwand, daß durch die Vereinigung beider Häuser das Schmeißerische Haus von der Militärbequartierung befreit wird, .sei nicht stichhaltig, da ja dieses Haus sehon durch den Mietsvertrag von der Bequartierung insofern befreit wurde, daß Bobele hiefür einen jährlichen Geldbeitrag zu leisten hatte und 15 197

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.