Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 205)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644307--1664-2646008- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
5) Bürgsteiner Waaren: Allerhand Spiegel, Wachs-Olanzleinwande, Juchten, Indigo, Farbzeugen, Bett und) andere Barchentzeug" Darauf erteilte der Graf seinem Neuhauser Wirtschaftsamte den Auftrag, mit Bebele einen Kontrakt auf vorläufig sechs Jahre abzuschließen, und zwar zu den im oberamtliehen Gutachten vom 5. September enthaltenen Bedingungen. Das Gewölbe „in der Gasse so auf die Vorstadt führt" müsse er sich selbst besorgen. Doch dürfe er die Maßware nur stückweise und die Gewieihtware nicht unter einen Zentner verkaufen, weshalb er weder Elle und Schere, noch Gewichte unter einen Zentner bei 50 Dukaten Strafe in seinem Gewölbe halten dürfe. Denn der Detailhandel ki offenen Läden in der Stadt müsse auch fernerhin den christlichen Handelsleuten vorbehalten bleiben. Doch sei dem Bobele gestattet, auf den Jahrmärkten auch im Detail zu verkaufen. Diese Entscheidung des Grafen verbreitete sich wie ein Lauffeuer durch die Stadt und so wurde noch der letzte Versuch gemacht, durch eine Bittschrift der „Samentliche Gemeinde und Bürgerschaft" den Grafen von seinem Entschlüsse abzubringen. In dieser von sämtlichen acht Gemeindeältesten, den fünf Vorstadtvorstehern und sechzehn Bürgern unterzeichneten Bittschrift heißt es unter anderem: „Es ist nicht ohne, daß der äußerst geringe Verdienst der armen Neuhauser Bürger, die eine nur ganz unzulängliche Feldwirtschaft betreiben können, einzig und allein in dem Bissl Handel bestehe, wovon sie jährlich namhafte Steuern zu zahlen und auch noch andere Abgaben zu leisten »haben. Da jedoch die Neuhauser Kaufmannschaft bereits seit vielen Jahren die nämlichen Fabrikate in ihrem Handel führe, mit denen der Jude Handel zu treiben beabsichtigt, und die Bevölkerung auch im aller Zukunft mit denselben Waren und zu denselben Preisen wie der Jude zu besorgen imstande sein werde, so bezweckt der Jude mit seinem Ansuchem offenbar nichts anderes, als seinen als Bestandjude nur provisorisch bewilligten Aufenthalt in der Stadt zu einem definitiven zu machen, dann aber nach und nach auch seine Verwandten und noch mehrere andere Juden als Angestellte in die Stadt zu bringen. Dadurch würden die Neuhauser Kaufmannschaft, ja alle Bürger dem Ruine und dem Verderben preisgegeben werden, wie derartige Beispiele auch in anderen Orten zu finden sein dürften. Sie bitten daher um den Schutz ihrer Privilegien, dem Juden aber anzuweisen, daß er sich mit seinem Tabaku. Potaschihandel zu begnügen habe, wozu er allein berechtigt ist." Ob diese Bittschrift von Erfolg begleitet war, ob der Vertrag mit Isaac Bobele abgeschlossen und dieser den Engroshandel in einem offenen Gewölbe in der Stadt betrieben hat, ist aus dem Aktenfaszikel nicht zu ersehen. Möglich, daß die Bürgerschaft dieses Vorhaben dadurch 13 195