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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 204

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 204)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644307--1663-2646007
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Kaufmannschaft wandte sieh mit «einer besonderen Bittschrift an den Grafen, worin sie unter anderem anführte, daß sie bereits seit vielen Jahren dieselben Waren führe und die Stadt und Umgebung mit denselben versorge.91 Am 5. September übersandte Oberamtmann Berget unter Beischluß der obenzitierten Eingaben sein Gutachten an den Grafen, worin unter anderem ausgeführt wird, daß zwar in der Bittschrift von der Neuhauser Kaufmannschaft behauptet wird, sie sei mit denselben Waren hinlänglich versehen und daher durch die jüdische Konkurrenz in ihrem Erwerbe geschädigt werden würde. Nachdem es sich aber herausgestellt hat, daß die bürgerlichen Kaufleute weder wissen, was für Waren die Nadelburger, Saschiner, Schwecheter und Potensteiner Fabriken erzeugen, so daß sie nur „wie Blinde von der Farbe reden", noch auch angeben können, inwiefern sie durch den Handel des Isaac Bebele verkürzt werden würden, da ja dieser seinen Handel nur en gros zu betreiben sich verpflichten will, da ferner durch diesen Großhandel Fremde zum Einkaufen in die Stadt kommen würden, wodurch der Konsum des Bieres und anderer Nahrungsmittel gehoben und auch an Mautgefälle höhere Einnahmen für die Obrigkeit sich ergeben würden, da schließlich auch der »christlichen Bürgerschaft der Vorteil sich ergeben wird, daß sie ihre Einkäufe leichter und billiger werde besorgen können, so sei er der Meinung, daß dem Bobele gegen ein jährliches Schutzgeld von 50 Gulden an die Obrigkeit und einer jährlichen Abgabe von 25 Gulden an die Stadt die Erlaubnis zur Eröffnung eines Gewölbes in der Vorstadt und zum Handel mit den obigen Fabrikserzeugnissen erteilt werden möge. Sollte jedoch Bobele darauf bestehen, daß das Gewölbe im Stadtinnern sein müsse, so müßte sich Bobele verpflichten, weder an den Sonn- und Feiertagen, noch zur Zeit eines Umganges oder einer Prozession das Gewölbe offen zu halten. Am 11. September kam die Antwort des Graf en an das Oberamt. Er sei nicht abgeneigt „auf hohe Interposition des Landes-GKibernii" dein Bobele die Eröffnung eines Gewölbes in der Stadt zu erlauben, doch da ihm darangelegen sei, daß die Bürger in ihrem Erwerb nicht beeinträchtigt werden, „so hätte sich derselbe zuförderst izu declarieren u,n^ zu speeificiren, mit was für Waaren Er Handien will, worbey haubtsächlich es jene seyn müßten, die die Neuhaüßer Handelsleüthe nicht führen.. .u Oberamtmann Herget übersandte dem Grafen folgende Spezifizierung der Waren, die Bobele zu verschleißen gedenke: „1) Brünner Manufaktur: Castor, Cron und andere Kasch 2) Schwecheter: Fein oder ordinär Zita und Castor 3) Bodensteiner: Gezogenes Tischzeug, Weeben, Leinwandt 4) Nadelburg er Waaren: Allerhand Messingwaaren, welche die Nürnberger bisher eingeführt 194 12

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