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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 203

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 203)
Language
German
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IRI
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erlaubt wird". Er wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, „man kann nicht gestatten, daß dieser 1. zum Nachteile der katholischen Handelsleute, 2. zur Beiirrung und Abscheu derer katholischen Andachtsübungen sich auf der Haubtgasse ausbreiten möge.89 Doch wurde ihm der Tabakhandel im eigenen Hause erlaubt. Isaac Bobele erhielt von der Pachtungscompagnie den Neuhauser Tabaikhauptverlag auf Seeths Jahre in Pacht. Er errichtete auch in Neuhaus eine kleine Baumwollspinnerei, welche von den Tuchmachern die „Heppfabrik" genannt wurde.90 Doch damit begnügte sich sein regsamer kaufmännischer Geist nicht, er hatte noch weitgehende Pläne. Im Juni 1764 erhielt der Kreilshauptmann des Bechiner Kreises in Täbor von dem Landesgubernium in Prag eine Zuschrift folgenden Inhaltes: Es hat der jüdischen Pottaschenmagazineur Isaac Bobele in Neuhaus bei uns um die Bewilligung gebeten, in der Stadt ein Gewölbe eröffnen zu dürfen, um darin einen Handel mit Lirozer, Nadelburger, Saschiner, Schwecheter, Bürgsteiner und Potensteiner Fabrikswaren zu treiben. Diese Absicht ist um so mehr zu unterstützen, als dadurch der Absatz einheimischer Erzeugnisse statt der aus dem Auslande importierten, größtenteils verbotenen Waren erzielt werden würde. Der königliche Kreishauptmann möge sich daher bei der Neuhauser Obrigkeit dahin verwenden, daß diesem jüdischen Geschäftsmanne, falls sonst kein erheblicher Anstand obwaltet, der Handel mit diesen Fabrikserzeugnissen und die Errichtung eines öffentlichen Gewölbes in der Stadt gegen die Entrichtung eines Zins- und Schutzgeldes gestattet werden möge. Diese Zuschrift wurde vom Kreisamte nach Prag an den Grafen Czernin weitergeleitet, mit dem Ersuchen um „eine beliebige Antwort". Der Graf verlangte hierauf von seinem Neuhauser Wirtschaftsamte ein Gutachten darüber, „auf was Arth dem Juden Bobele der Handel mit Linzer .... Fabriquen Waaren .... zu verstatten währe und ob der hiesige Magistrat hierüber nichts einzuwenden hätte, auch was darfür Vor ein Schutz geld abgef ordert werden könnte...". Das Neuhauser Amt teilte hierauf dem Magistrat den Inhalt der Gubernialzuschrift mit, worüber in der Bürgerschaft, namentlich in der christlichen Kaufmannschaft große Erregung herrschte. Ein Jude sollte einen Laden in der Stadt eröffnen, in denselben einen Großhandel betreiben und den christlichen Handelsleuten in ihrem idylischen Geschäftsbetriebe Konkurrenz bieten! Das durfte nicht sein, das war gegen ihre Privilegien. Zunächst überreichten Bürgermeister und Rat nacheinander zwei Eingaben an den Grafen, worin sie um Schutz ihrer in Abschriften beigelegten Privilegien baten, -zumal es sich nicht um einen der privilegierten Neuhauser, sondern um einen Cernowitzer Sehutzjiuden handelt. Auch die christliche 11 193

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