Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 200)
- Language
- German
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deferet Maria Theresias zum festgesetzten Termin auch pünktlich durchgeführt werden würde. Erst im Jahre 1748, nachdem der christliche Pächter Kyrie abgewirtschaftet und um Entlassung aus dem Pachtvertrag ansuchte, zog Isak Hirschl wieder als Pächter ins Branntweinhaus ein, wo er 'bis zu seinem 1757 erfolgten Tode verblieb. Dessen Witwe Elisabet (jüdisch Gätl), die mit ihrem Sohne Jakob Isak das Branntweinhaus weiter in Pacht hielt, kündigte im Jahre 1763 den Vertrag wegen schlechten Geschäftsganges, was den Grafen so sehr aufbrachte, daß er das Ansuchen der Witwe und ihres Sohnes, nach Ablauf der Pacht noch einige Monate in der Stadt bleiben zu dürfen, um die ausstehenden Schulden einkassieren zu können, schroff abwies mit dem Befehle: „... es werden diese gleich bey Ausgang der Paditzeit sich auß meiner Stadt und Herrschaft Neuhaus zu machen wissen und nicht 24 Stunden daselbst aufhalten".81 Ein wiederholtes Bittgesuch „wegen der Schwangerschaft der Frau des Jakob Isak" wenigstens 8 Wochen in Neuhaus bleiben zu dürfen, wies der Graf unerbittlich ab mit dem Befehle: „Wiederumb hinauszugeben und hätte es bey meinem ehegefaßten Entschluß sein Verbleiben, auch könnte die Schwangerschaft der Jüdin den Abzug in nichten hindern allerwegen Sie vor der Zeit sich fortmachen kann".82 Doch erlaubte er ihnen schließlich, außerhalb der Stadt in dem herrschaftliehen Judenhäusel am Karlshof „die daselbst befindliche Kammer zu einem Wohnstübel zu errichten" und daselbst mit den zwei Waisen gegen einen jährlichen Zins und Schutzgeld von 30 Fr zu wohnen.88 Am 8. Jänner 1762 richtete Procop Adalbert Graf Ozernin an das Neuhauser Wirtschaftsamt eine Zuschrift folgenden Inhalts: Zu seinem nicht geringen Nachteile geschehe es, daß die auf seinen Herrschaften ansässige Judenschaft ihre Söhne und Töchter „zwar mit dem Consens einer hochlöbl. Representation", doch ohne sein Wissen und Willen verheiraten, wodurch eine Vermehrung der jüdischen Familien erfolge, „ohne daß auf Vermehrung der sonsten im gantzen lande gebräuchlichen Schutz-Geldes wäre gedacht geworden". Er wolle daher „zur künftigen riohtschur gesetzgebig seinem Wirtschaftamt anbefohlen haben, daß von nun an kein Judens Sohn oder Tochter, welche verheürath auf seiner Herrschaft eu verbleiben gedenketen, ohne seinen speziellen Oonsens zu heürathen befugt seien. Die Zuwiderhandlenden jedoch keine Stunde auf seiner Herrschaft sich aufhalten sollen". Das Wirtschaftsamt wird zugleich angewiesen, dem Grafen binnen vierzehn Tagen eine „Fassion" vorzulegen mit den Angaben, wie viele jüdische Familien in seinen Herrschaften wohnen, was für „Nahrung" dieselben betreiben und was für Vermögen dieselben besitzen. Schließlich „wie viel jede Familie an Schutzgeld an die obrigkeitliehe Renten abzuführen angehalten wird". 190 8