Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 199)
- Language
- German
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rechtes (jus ineolatus) in der Stadt begeben und es dem städtischen Magistrate anheimgestellt, ob er ihm und seinem Weibe den Aufenthalt bei seinem Sohne in der Stadt erlauben oder verbieten wollen wird.7* Abraham Bebele, der noch im rüstigen Mannesalter stand, mußte als geduldeter Privater beim Sohne leben, damit dem Numerus clausus formell Rechnung getragen wird. Eine Vermehrung der Neuhauser Judenschaft trotz dem Numerus clausus fand durch die Aufnahme sogenannter Bestandjuden statt. Als solche bezeichnete man die jüdischen Pächter des obrigkeitlichen Branntweinhauses, der Flußsiederei, des Leder-hauses und des Tabakverlages, denen für die Dauer der Pacht samt ihren Angestellten das Wohnen in der Stadt erlaubt war. Ais erster Bestamdjude fand im Jahre 1735 der Branntweinhauspächter Hirschel Samuel Aufnahme. Bis zu diesem Jahre wurde das Branntweinhaus von Neuhauser Bürgern in Pacht gehalten. Doch scheint der Graf mit diesen Pächtern keine guten Erfahrungen gemacht zu haben. Die letzten christlichen Päcihter, Malz und Exl, deren dreijährige Pachtzeit mit 1. April 1734 begann, sahen sich schon nach 15 Monaten „wegen verschiedenen unerträglichen Widerwärtigkeiten" genötigt, den Pachtvertrag mit Genehmigung des obrigkeitlichen Wirtschaftsamtes dem „wohlerfahrenen" jüdischen Branntweinbrenner Hirschel Samuel für die noch laufende Pachtdauer abzutreten. Der jährliche Pachtzins betrug 1600 Gulden rh., wobei dem jüdischen Pächter für die neue Verpachtung der Vorzug vor allen anderen Offerenten zugesichert wurde. Punkt 32 des Vertrages, der in den Verträgen mit den christlichen Pächtern fehlt, lautet, der jüdische Pächter dürfe die christlichen Dienstboten an Sonn- und Feiertagein weder von dem Besuche des Meßamtes und der Predigt abhalten, noch dieselben zu irgend einer Arbeit anhalten. Die Übertretung dieses Verbotes werde jedesmal mit der Abführung eines Speciestalers an das obrigkeitliche Rentamt bestraft werden. Seit dieser Zeit wurde das herrschaftliche Branntweinhaus samt der Flußsiederei mit kurzer Unterbrechung bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts Juden in Pacht gegeben. Von 1739 bis 1742 waren Hirschel Samuel und dessen Sohn Samuel Hirschel Pächter des Branntweinhauses samt Viehmästung um den jährlichen Pachtzins von 2800 Fr, und nachdem der erstere vor Ablauf der Pachtzeit starb, traten dessen Witwe Rosina und ihr jüngerer Sohn Isak Hirschl in den Pachtvertrag, der 1742 auf weitere drei Jahre erneuert wurde. Der Vertrag wurde jedoeh vom Grafen Czernin schon am 5. April 1745, drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit, „wegen der in werkh gewesten Emigration1180 annulliert. Doch durfte die Familie Hirschl vorläufig bis zum Abzug der Juden aus Böhmen, welche bis Ende Juni 1745 erfolgen sollte, in Neuhaus verbleiben. Graf Czernin rechnete offenbar damit, daß das Ausweisung*- 7 189